Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 1. (8. 2.) 
Die erste Werthsklasse umfaßt Sachen bis auf . . 60 Mark, 
die zweite Werthsklasse Sachen von mehr als. 60 Mark bis 100 
die dritte n » »» „ 100 „ „ 200 „ 
die vierte » » «« „ 200 „ „ 300 „ 
die fünfte P « »» „ 300 „ „ 400 „ 
die sechste 5 7“ * „ „ 400 „ „ 600 „ 
die siebente 7 7 / 7, „ 600 » „ 1000 „ 
die achte P » »»»«1000« „ 2000 „ 
die neunte „ „"„ „ „ „ 2000 „ „ 3000 „ 
die zehnte 11 1 1 1 1 * 3000. 
8. 2 (S. 16.) 
Die Anwälte haben in erster Werthsklasse anzusprechen: 
für Tagfahrten mit Ausnahme derjenigen, in welchen nur gerichtliche Verfügun- 
gen eröffnet werden oder ein Eid abgenommen wird und für welche eine Anrech- 
nung nicht zulässig ist, 3 Mark, für Schriftsätze 2 Mark 50 Pf. 
Der Gesammtbetrag der Gebühren darf in dieser Werthsklasse außer der Entschä- 
digung für Reisekosten und Auslagen den Betrag von 11 Mark nicht übersteigen. 
8. 3. (§. 17.) 
In den höheren Werthsklassen kommen folgende Gebühren in Anrechnung: 
1) Arrho (s§. 19.) 
in zweiter Werthsklaseee 4 Mark 
in dritter „ ............. 8» 
in vierter „ )W)C. 12 „ 
in fünfter „ Q 16 „ 
in sechster » ............. 20 „ 
in siebenter t„ ............. 24 „ 
in achter » ............. 28» 
in neunter „ ............. 32 „ 
in zehnter » für jedes neu beginnende 1000 Mark 
2 Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 90
	        
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