Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

339 
S. 4. (§. 37.) 
Der Gantanwalt (Civ. Pr. Ord. Art. 914) bezieht für jeden Rechtssireit, den er Na 
mens der Gantmasse führt, die in §8. 16 und 17 festgesetzten Gebühren mit Ausnahme 
der Arrha. 
Neben diesen Gebühren bezieht derselbe für die übrigen Geschäfte bei Massen bis 
zu 1000 Mark einschließlich eine Bauschgebühr von 40 Mark. Dieselbe erhöht sich bis 
2000 Mark einschließlich für 100 Mark, bis 10,000 Mark für je 250 Mark, bei Massen 
über 10,000 Mark für je weitere 1000 Mark um 1 Mark, jedoch nicht über den Höchst- 
betrag von 260 Mark. 
Hiebei ist dem Ermessen des Konkursgerichts nach den besonderen Verhältnissen eine 
Ermäßigung der Gesammtgebühr oder eine Erhöhung derselben auch über den Betrag 
von 260 Mark von Amtswegen nach Anhörung des Gläubigerausschusses oder auf An- 
trag desselben anheimgegeben. 
Die Gebühren des Gantanwalts hat auch der Güterpfleger in dem Fall des Art. 
912 anzusprechen, wenn derselbe öffentlicher Rechtsanwalt ist. 
8. 5. (§. 42.) 
In denjenigen Fällen, in welchen der öffentliche Rechtsanwalt mit Besprech- 
ungen und mündlichen Rathsertheilungen in Rechtssachen in Anspruch genommen 
wird, ohne seine Gebühr nach vorstehenden Beskimmungen berechnen zu können, richtet 
sich dieselbe nach der Zeitversäumniß und dem Werthsbetrag des Gegenstandes seiner 
Thätigkeit. Für die Werthsberechnung finden die §§. 3—12 rechtsähnliche Anwendung. 
Bei einer Zeitversäumniß von Einer Stunde oder weniger kommt 
in erster, zweiter und dritter Werthsklasse eine Gebühr vo . . 2 Mark 
in vierter und fünfter eine Gebühr nnn 3 „ 
in sechster Werthsklasse eine Gebühr von 
in allen höheren Werthsklassen eine Gebühr von 
in Anrechnung. Dauert die Zeitversäumniß länger als eine Stunde, so erhöht sich die 
Gebühr für jede angefangene Stunde um die Hälfte dieser Beträge. 
§. 6. (§. 46.) 
Ist dem Rechtsanwalt die Erhebung und Ablieferung von Geldern übertragen, 
so erhält er hiefür außer seinen sonstigen Gebühren: 
"’
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.