Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

340 
1) bei Beträgen bis zu 1000 Mark von je 10 Mark . . .. 10 Pf., 
2) von dem Mehrbetrag bis zu 2000 Mark von je 10 Mark .. . 6Pf., 
3) von den Mehrbeträgen über 2000 Mark von je 100 Mark 25 Pf. 
Diese Gebühren werden von jedem besonders erhobenen Betrage besonders berechnet. 
Eine Erhöhung der Gebühren um die Hälfte ist zulässig, wenn die Auszahlung 
nicht in Einer Summe erfolgt. 
S. 7. (§. 48.) 
In Strafsachen kommen unter den in Unserer Verordnung vom 29. Januar 1869 
bestimmten Voraussetzungen folgende Gebühren in Anrechnung: 
I. Die Gebühr für Uebernahme der Sache, 
welche in oberamtsgerichtlichen Straffällen . . 6 Mark 
in den vor die Strafkammern der Kreisgerichtshöfe gehörenden Sechen. 14 Mark 
in den vor die Schwurgerichtshöfe gehörenden Sachen 235 Mark 
beträgt. 
II. Tagfahrtsgebühr. 
Die Tagfahrtsgebühr erster Gattung beträgt für eine Verhandlung 
vor dem Oberamtsgericht 6 Mark 
vor einer Strafkammer der Kreisgerichtshöfe .... . 12 Mark 
vor einem Schwurgerichtsooo 18 Mark 
vor dem Cassationsho . . 18 Mark. 
Für eine Tagfahrt zweiter Gattung kommt die Hällte, fur eine Tagfahrt dritter 
Gattung der dritte Theil der Gebühr erster Gattung in Anrechnung. 
III. Schriftsatzgebühr. 
Die Gebühr erster Gattung, ohne Rücksicht auf den Umfang der Schrift, beträgt 
in den oberamtsgerichtlichen Straffällen 6 Mark 
in den vordie Strafkammern der 4eeesgerichthe gehörigen Sachen 7 Mark 
in Schwurgerichtsfällen . . . 11 Mart. 
Der letztere Satz findet auch bei den an die Strafkammer des Ober-Tribunals 
als solche oder als Cassationshof gerichteten Schriftsätzen ohne Unterschied, ob es sich um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.