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eine zur Zuständigkeit des Oberamtsgerichts, des Kreisgerichts oder des Schwurgerichts
gehörige Strafsache handelt, Anwendung.
Für einen Schriftsatz zweiter Gattung wird die Hälfte, für einen Schriftsatz dritter
Gattung ein Viertheil der Gebühr erster Gattung berechnet.
§. 8. (§. 63.)
Wenn der Rechtsanwalt mit Besprechungen oder mündlichen oder schriftlichen Raths-
oder Auskunftsertheilungen in Strafsachen in Anspruch genommen wird, ohne für seine
Bemühung nach den vorausgegangenen Bestimmungen eine Gebühr berechnen zu können,
so hat er nach Maßgabe der verwendeten Zeit und der Art der Strafsache Vergütung
anzusprechen.
Dieselbe beträgt für eine Stunde oder weniger
in oberamtsgerichtlichen Straffällen . 2 Mark
in kreisgerichtlichen und Schwurgerichtssachen 3 Mark.
Bei längerer Zeitdauer erhöht sich die Gebühr um die Hälfte dieser Beträge für
jede angefangene weitere Stunde.
§. 9. (§. 67.)
Im Falle der Besorgung von Rechtssachen außerhalb seines Wohnorts erhält der
Anwalt neben der Gebühr für das besorgte Geschäft, wie sich solche nach gegenwärtiger
Verordnung berechnet, und neben dem Ersatz der Reisekosten Taggelder und Diäten.
Das Taggeld beträgt 8 Mark für den ganzen, 5 Mark für den halben Tag, der
Diätenbezug 8 Mark für den ganzen, 4 Mark für den halben Tag, und bei Reisen in
das Ausland 11 Mark für den ganzen, 6 Mark für den halben Tag. Bei einer Ab-
wesenheit von dem Wohnort unter 2 Stunden findet kein Diätenbezug statt.
Taggeld und Diäten werden für die außerhalb des Wohnorts wirklich zugebrachte
Zeit nach Kalendertagen berechnet.
Eine Abwesenheit von weniger als 6 Stunden gilt für einen halben, bis zu 12
Stunden einschließlich für einen ganzen Tag, bei einer Abwesenheit von mehr als 12
Stunden eines Kalendertages kann das Taggeld für Einen und einen halben Tag be-
rechnet werden.
§. 10. (S. 68.)
Für das Taggeld und die neben demselben zu berechnende Tagfahrtsgebühr zusam-
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