Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

341 
eine zur Zuständigkeit des Oberamtsgerichts, des Kreisgerichts oder des Schwurgerichts 
gehörige Strafsache handelt, Anwendung. 
Für einen Schriftsatz zweiter Gattung wird die Hälfte, für einen Schriftsatz dritter 
Gattung ein Viertheil der Gebühr erster Gattung berechnet. 
§. 8. (§. 63.) 
Wenn der Rechtsanwalt mit Besprechungen oder mündlichen oder schriftlichen Raths- 
oder Auskunftsertheilungen in Strafsachen in Anspruch genommen wird, ohne für seine 
Bemühung nach den vorausgegangenen Bestimmungen eine Gebühr berechnen zu können, 
so hat er nach Maßgabe der verwendeten Zeit und der Art der Strafsache Vergütung 
anzusprechen. 
Dieselbe beträgt für eine Stunde oder weniger 
in oberamtsgerichtlichen Straffällen . 2 Mark 
in kreisgerichtlichen und Schwurgerichtssachen 3 Mark. 
Bei längerer Zeitdauer erhöht sich die Gebühr um die Hälfte dieser Beträge für 
jede angefangene weitere Stunde. 
§. 9. (§. 67.) 
Im Falle der Besorgung von Rechtssachen außerhalb seines Wohnorts erhält der 
Anwalt neben der Gebühr für das besorgte Geschäft, wie sich solche nach gegenwärtiger 
Verordnung berechnet, und neben dem Ersatz der Reisekosten Taggelder und Diäten. 
Das Taggeld beträgt 8 Mark für den ganzen, 5 Mark für den halben Tag, der 
Diätenbezug 8 Mark für den ganzen, 4 Mark für den halben Tag, und bei Reisen in 
das Ausland 11 Mark für den ganzen, 6 Mark für den halben Tag. Bei einer Ab- 
wesenheit von dem Wohnort unter 2 Stunden findet kein Diätenbezug statt. 
Taggeld und Diäten werden für die außerhalb des Wohnorts wirklich zugebrachte 
Zeit nach Kalendertagen berechnet. 
Eine Abwesenheit von weniger als 6 Stunden gilt für einen halben, bis zu 12 
Stunden einschließlich für einen ganzen Tag, bei einer Abwesenheit von mehr als 12 
Stunden eines Kalendertages kann das Taggeld für Einen und einen halben Tag be- 
rechnet werden. 
§. 10. (S. 68.) 
Für das Taggeld und die neben demselben zu berechnende Tagfahrtsgebühr zusam- 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.