Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der gewöhnlichen Packete an einen Haus- 
oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder 
an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird Nie- 
mand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an 
den Hauswirth, oder an den Wohnungsgeber, oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1) an seiner Wohnung einen 
Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben durch die bestellenden Bediensteten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) Einschreibsendungen, 
2) Postanweisungen, 
3) Telegraphischen Postanweisungen, 
4) Postaufträgen, 
5) Sendungen mit Werthangabe 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen Bevoll= 
mächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so 
ersolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genaunten Adressaten oder dessen Bevollmachtigten. 
Lautet die Adresse: „An 4 zu erfragen bei B“" 
„An 4 abzugeben bei B“ 
„An 4 im Hause des B“ 
„An A wohnhaft bei B“ 
„An 4 logirt bei B“ 
so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
Lautet die Adresse: „An A zu Händen des B"“ 
„An 4 abzugeben an B“ 
„An A aux soins de R“ 
„An 4 care of B“ 
so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
Wenn die Adresse lautet: 
„An 4 per adresse des B“
	        
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