Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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aber bei einem Vermögen von 4000 Mark und darüber alle Jahre; von weniger als 
4000 Mark bis herab zu 2000 Mark alle zwei Jahre; von weniger als 2000 Mark bis 
herab zu 1000 Mark alle drei Jahre; von weniger als 1000 Mark bis herab zu 200 Mark 
alle vier Jahre. « 
Bei einem Vermögen von weniger als 200 Mark aber hat der Pfleger außer der 
Anstandsrechnung keine förmliche Rechnung mehr abzulegen, hingegen sich von vier zu 
vier Jahren gegen die Vormundschaftsbehörde über seine Verwaltung auszuweisen. (Reg.- 
Blatt von 1809 S. 114.) 
8. 3. (8. 38.) 
Ordentliche Belohnung. 
Die ordentliche Belohnung des Pflegers ist, sofern nicht besondere, z. B. testamen- 
tarische Dispositionen vorliegen, oder die eigenthümlichen Verhältnisse der Verwaltung 
eine anderweite Bestimmung nothwendig machen, folgendermaßen festgesetzt: 
bei einem Vermögen bis 1000 Mark für jedes 100 Mark 50 Pf. 
bei einem Vermögen von mehr als 1000 Mark bis 2000 Mark 
für jedes weitere 100 Mark 35 Pf. 
bei einem Vermögen von mehr als 2000 Mark bis 20 ooo Mart 
für jedes weitere 100 Mark 25 Pf. 
bei einem Vermögen von mehr als 20000 Moart bie 
60,000 Mark für jedes weitere 100 Marrk 20 Pf. 
bei einem Vermögen von mehr als 60,000 Mark bis 
200,000 Mark für jedes weitere 100 Mark 1I5 PUf. 
bei einem Vermögen von mehr als 200,000 Mark für 
jedes weitere 100 Mrkk 10 P. 
so daß der Pfleger erhält: 
bei 1000 Mark Vermönn 5 Mark — — 
bei 2000 „ „ .. . . . . . B Mark50 Pf. 
bei 20,000 „ 5„ 53 „ 50 „ 
bei 60,000 „ „ 1383 „ 50 „ 
bei 200,000 „ » .......343,,50» 
bei 240,000 . 3933 „ 50 
Diese Belohnung wir jedoch von der Behörde ermäßigt, wenn der Pfleger die Ver-
	        
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