Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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waltung vernachläßigt hat, oder wenn die Verwaltung verhältnißmäßig wenig Mühe 
macht; auch werden sich die Vormundsbehörden bemühen, für arme Pfleglinge wohlgesinnte 
Männer zu finden, welche die Pflegschaft unentgeldlich übernehmen. 
Stuttgart, den 11. Mai 1875. 
Mittnacht. 
Versügung der K. Ministerien der Instiz und des Innern in Betreff der Gebühren der Güterbuchs- 
Leamten für die Löschung von Gefäll- und Zehnt-Ablösungs-Schuldigkeiten in den Gemeinde-Güter- 
Güchern, sowie für die in vollziehung des Gesetzes vom 19. April 1865, betreffend die Ablösung 
von Leistungen für öffentliche wecke, zu machenden Einträge. Vom 10. Juni 1875. 
Nachdem zu Folge des Gesetzes vom 13. April 1873, betreffend die Führung der 
Güterbücher durch Gemeinde-Beamte, die Obliegenheiten der Notare bezüglich der 
Löschung der Gefäll= und Zehnt-Ablösungs-Schuldigkeiten in den Gemeinde-Güter- 
Büchern 
(Ministerial-Verfügung vom :,185 7, Reg.Blatt S. 97.) 
desgleichen bezüglich der in Vollziehung des Gesetzes vom 19. April 1865, betreffend 
die Ablösung von Leistungen für öffentliche Zwecke zu machenden Einträge 
(Ministerial-Verfügung vom 21. August 1866, Reg. Blatt S. 219.), 
auf die nach dem Gesetze vom 13. April 1873 bestellten Güterbuchs-Beamten überge- 
gangen sind, so wird im Hinblick auf den Art. 9 dieses Gesetzes, unter theilweiser Ab- 
änderung der bezeichneten Ministerial-Verfügungen bestimmt, daß die Gebühren der 
Güterbuchs-Beamten für diese Geschäfte, sowie die etwaige Reise-Kosten-Entschädigung 
derselben nach den Vorschriften des §. 1 Ziffer 1 und 2 der K. Verordnung vom 
8. Dezember 1872 B., betreffend die Belohnung der Verwaltungs-Aktuare (Reg. Blatt 
S. 392.) vom 1. Juli d. J. an nach der Vorschrift der denselben Gegenstand betreffen- 
den K. Verordnung vom 3. Juni d. J. zu bemessen und ordentlicher Weise 
(zu vergleichen Ziff. 3 der Ministerial-Verfügung vom 29. Oktober bis 4. November 1857, 
Ziff. 8 der Ministerial-Verfügung vom 4. August 1866.) 
auf die Gemeinde-Cassen zu übernehmen sind.
	        
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