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Art. 5.
Diejenigen Aufbesserungen der Pensionen und Quieszenzgehalte, welche nach den in dem
vorliegenden Etat verabschiedeten Grundsätzen die zur Ruhe gesetzten Staats-, Kirchen-
und Schuldiener, sowie die im Quieszenzstand befindlichen Diener und die Hinter-
bliebenen der Civilstaatsdiener erhalten, oder welche künftig in Anwendung jener Grund-
sätze noch angewiesen werden, können den betreffenden Personen, so lange sie die Pen-
sion oder den Quieszenzgehalt zu beziehen an sich berechtigt sind, nicht wieder entzogen
werden.
Art. 6.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung und aus verfügbaren Geldern von der
französischen Kriegsentschädigung werden zur Einlösung des Staatspapiergeldes
1,654,826 Mark 15 Pf.
und weiter die folgenden Beträge zu Bestreitung außerordentlicher Staatsausgaben be-
stimmt, und zwar:
dem Departement des Innern:
zu Ausführung von Straßenbauten 42,756 Mark
zur Unterstützung der wasserarmen e bei Herstellung einer
Wasserversorgunng . 102,857 Mark
für einen Staatsbeitrag zur Herstellung eines neuen Gebaudes sur die
Frauenarbeitsschule in Reutlingen . .. 68,571 Mark
für die Vermehrung des Mobiliars der zu erweiternden Jrrenpflegam-
stalt Zwiefalten 28,700 Mark
dem Departement des Kirchen- und Schulwesens
zu Erwerbung der im Besitz des Konditors W. Murschel in Stuttgart
befindlichen Porzellan= und Möbelsammlung für den Staat. 78,600 Mark
für einen Staatsbeitrag an die Stadtgemeinde Heilbronn zum Bau
eines neuen Gymnasiumsgebäudes 48,000 Mark
dem Finanzdepartement, in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonos-
statt der durch Art. 7 des Finanzgesetzes vom 30. Januar 1874 zur späteren Verab-
schiedung vorbehaltenen 1,100,000 fl. zu Erbauung eines neuen Gebäudes der öffent-
lichen Bibliothek in Stuttgart 1,228,526 fsfll. 2106,045 Mark