Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 5. 
Diejenigen Aufbesserungen der Pensionen und Quieszenzgehalte, welche nach den in dem 
vorliegenden Etat verabschiedeten Grundsätzen die zur Ruhe gesetzten Staats-, Kirchen- 
und Schuldiener, sowie die im Quieszenzstand befindlichen Diener und die Hinter- 
bliebenen der Civilstaatsdiener erhalten, oder welche künftig in Anwendung jener Grund- 
sätze noch angewiesen werden, können den betreffenden Personen, so lange sie die Pen- 
sion oder den Quieszenzgehalt zu beziehen an sich berechtigt sind, nicht wieder entzogen 
werden. 
Art. 6. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung und aus verfügbaren Geldern von der 
französischen Kriegsentschädigung werden zur Einlösung des Staatspapiergeldes 
1,654,826 Mark 15 Pf. 
und weiter die folgenden Beträge zu Bestreitung außerordentlicher Staatsausgaben be- 
stimmt, und zwar: 
dem Departement des Innern: 
zu Ausführung von Straßenbauten 42,756 Mark 
zur Unterstützung der wasserarmen e bei Herstellung einer 
Wasserversorgunng . 102,857 Mark 
für einen Staatsbeitrag zur Herstellung eines neuen Gebaudes sur die 
Frauenarbeitsschule in Reutlingen . .. 68,571 Mark 
für die Vermehrung des Mobiliars der zu erweiternden Jrrenpflegam- 
stalt Zwiefalten 28,700 Mark 
dem Departement des Kirchen- und Schulwesens 
zu Erwerbung der im Besitz des Konditors W. Murschel in Stuttgart 
befindlichen Porzellan= und Möbelsammlung für den Staat. 78,600 Mark 
für einen Staatsbeitrag an die Stadtgemeinde Heilbronn zum Bau 
eines neuen Gymnasiumsgebäudes 48,000 Mark 
dem Finanzdepartement, in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonos- 
statt der durch Art. 7 des Finanzgesetzes vom 30. Januar 1874 zur späteren Verab- 
schiedung vorbehaltenen 1,100,000 fl. zu Erbauung eines neuen Gebäudes der öffent- 
lichen Bibliothek in Stuttgart 1,228,526 fsfll. 2106,045 Mark
	        
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