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8. 3.
Zu dem gesetzlichen Sportelbetrag, welcher sich beim Sportelansatz ergibt, ist der
Steuerzuschlag in dem jeweilig verabschiedeten Betrage nach Maßgabe der Verfügung
sämmtlicher Ministerien vom 3. Juni 1868 (Reg. Blatt S. 262) in seitheriger Weise hin-
zuzurechnen, wobei Bruchtheile von Pfennigen, wenn sie weniger als ½ Pfennig be-
tragen, nicht zu berücksichtigen, wenn sie aber ½ Pfeunig und darüber ausmachen, für
einen ganzen Pfennig zu rechnen sind.
8. 4.
Die Belohnung, welche die Kanzleibeamten bei den Ministerien und den Landes-
kollegien nach §. 6 der Vollziehungs-Instruktion zum allgemeinen Sportelgesetz vom
21. Februar 1829 (Reg. Blatt S. 76 f.) für die Controlirung der Sportelerhebung neben
ihren ordentlichen Dienstverrichtungen erhalten, beträgt vom 1. Juli an
bis auf 200 Sportelfälle 28 Mark von 100 Fällen,
von 200—400 » 24 Mark „ „ »
» 400—800 7, 18 Mark 7 ö 7
über 800 aber „ 14 Mark „ „ »
Bei Sportelansätzen unter 1 Mark dürfen jedoch je 2 Fälle nur für einen gezählt
werden.
S. 5.
Auf die Ablieferungen der eingegangenen Sporteln an die Kameralämter am
Schlusse des betreffenden Vierteljahrs sind schon im Laufe des jeweiligen Quartals
Abschlagszahlungen zu bewirken, sobald der Kassenbestand bei den Notaren 100 Mark
über die verfallene Besoldung, bei den Oberamtsgerichten und Oberämtern die Summe
von 200 Mark erreicht hat.
S. 6.
Da das Rechnungsjahr bei den Sporteln mit dem 31. Mai abschließt, so gehen die
im Monat Juni d. Is. anfallenden, noch nach den seitherigen Beträgen in der Gulden-
rechnung anzusetzenden Sporteln in das neue Etatsjahr 1875/76 zur Verrechnung über.
Sie sind daher, so weit sie bei Beginn desselben wirklich schon erhoben worden sind, in
ihrer Gesammtsumme in Mark und Pfennige umzurechnen, wobei Bruchpfennige, welche
sich ergeben, außer Berücksichtigung bleiben. Von dieser Gesammtsumme sind sodann