Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 3. 
Zu dem gesetzlichen Sportelbetrag, welcher sich beim Sportelansatz ergibt, ist der 
Steuerzuschlag in dem jeweilig verabschiedeten Betrage nach Maßgabe der Verfügung 
sämmtlicher Ministerien vom 3. Juni 1868 (Reg. Blatt S. 262) in seitheriger Weise hin- 
zuzurechnen, wobei Bruchtheile von Pfennigen, wenn sie weniger als ½ Pfennig be- 
tragen, nicht zu berücksichtigen, wenn sie aber ½ Pfeunig und darüber ausmachen, für 
einen ganzen Pfennig zu rechnen sind. 
8. 4. 
Die Belohnung, welche die Kanzleibeamten bei den Ministerien und den Landes- 
kollegien nach §. 6 der Vollziehungs-Instruktion zum allgemeinen Sportelgesetz vom 
21. Februar 1829 (Reg. Blatt S. 76 f.) für die Controlirung der Sportelerhebung neben 
ihren ordentlichen Dienstverrichtungen erhalten, beträgt vom 1. Juli an 
bis auf 200 Sportelfälle 28 Mark von 100 Fällen, 
von 200—400 » 24 Mark „ „ » 
» 400—800 7, 18 Mark 7 ö 7 
über 800 aber „ 14 Mark „ „ » 
Bei Sportelansätzen unter 1 Mark dürfen jedoch je 2 Fälle nur für einen gezählt 
werden. 
S. 5. 
Auf die Ablieferungen der eingegangenen Sporteln an die Kameralämter am 
Schlusse des betreffenden Vierteljahrs sind schon im Laufe des jeweiligen Quartals 
Abschlagszahlungen zu bewirken, sobald der Kassenbestand bei den Notaren 100 Mark 
über die verfallene Besoldung, bei den Oberamtsgerichten und Oberämtern die Summe 
von 200 Mark erreicht hat. 
S. 6. 
Da das Rechnungsjahr bei den Sporteln mit dem 31. Mai abschließt, so gehen die 
im Monat Juni d. Is. anfallenden, noch nach den seitherigen Beträgen in der Gulden- 
rechnung anzusetzenden Sporteln in das neue Etatsjahr 1875/76 zur Verrechnung über. 
Sie sind daher, so weit sie bei Beginn desselben wirklich schon erhoben worden sind, in 
ihrer Gesammtsumme in Mark und Pfennige umzurechnen, wobei Bruchpfennige, welche 
sich ergeben, außer Berücksichtigung bleiben. Von dieser Gesammtsumme sind sodann
	        
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