Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

461 
weiter noch unter Vermeidung von Bruchpfennigen die Gesammtbeträge der hierunter be- 
griffenen Sportelgattungen insoweit auszuscheiden, als deren besondere Darstellung am 
Schluß des Quartals oder Rechnungsjahrs vorgeschrieben ist. 
Die im Monat Juni d. Is. in der Guldenrechnung angesetzten, bei Beginn des 
neuen Etatsjahrs noch nicht erhobenen Sporteln sind nach Maßgabe der K. Verordnung 
vom 5. März 1875 §. 2 (Reg. Blatt S. 160) in Mark und Pfennige einzeln umzu- 
rechnen, und in diesem Betrage zur Verrechnung pro 1875/76 zu bringen. 
Auch die Belohnung der Kanzleibeamten für Controlirung der Sportelerhebung ist 
für die Sportelansätze vom Monat Juni d. Js. nach den bisherigen Sätzen für sich 
zu berechnen, und deren Gesammtbetrag unter Weglassung etwaiger Bruchpfennige in 
Mark und Pfennige umzurechnen. 
In den für die Controlirung, Verrechnung ꝛc. dienenden Formularen tritt außer 
der Ersetzung der für Aufnahme von Gulden und Kreuzern dienenden Spalten durch solche 
für Mark= und Pfennig-Beträge keine weitere Aenderung ein. 
Zu Erleichterung des Sportelansatzes auf Grund der umgewandelten Beträge sind 
in Anlage A und B Beispiele von Sportelsätzen und Sportel-Berechnungen angehängt. 
Stuttgart, den 25. Juni 1875. 
Mittnacht. Sick. Geßler. Wundt. Renuner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.