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Bekanntmachung der A. Anfsichtskommission für die Staatskrankenanstalien, betreffend die Regnlirnng
der Verpflegungsgelder für die Staatsirrenanstalten. Vom 25. Juni 1875.
Auf Grund des §. 20 Abs. 3 des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 21. Ja-
nuar 1875 (Reg. Blatt S. 78) werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des
Innern die Unterhaltungskostenbeiträge für die inländischen Pfleglinge der Staatsirren-=
anstalten in nachstehender Weise geregelt.
I. Als ordentliches Verpflegungsgeld sind für die inländischen Pfleglinge zu
entrichten:
1) in den Heil= und Pflegeanstalten Schussenried und Winnenthal:
a) in der ersten Klasse jährlig 1260 Mark
b) „ „ zweiten „ » ..........760»
o),,»dritten» » ..........440»
2) in der Pflegeanstalt Zwiefalten:
a) in der ersten Klasse jährlich . .. .. 7060,
b) „ „ zweiten „ „ . .. . .. 480 ,
c) „ „ dritten „ » ..........300,,
ll.DasordentlicheVetpflegungsgelddes-drittenKlasse(Zisserl.1,cnnd20)
wird für inländische Pfleglinge und solche nichtwürttembergische Kranke, welche von einem
inländischen Armenverband zu unterhalten sind (8. 30 des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, Reg. Blatt von 1872 S. 38), in sämmtlichen drei
Staatsirrenanstalten nach den in der Ministerialverfügung vom 7. April 1859. Ziffer II
(Reg. Blatt S. 60) gegebenen Bestimmungen unter Umrechnung der seitherigen Sätze
in Reichsmark von der K. Aufsichtskommission ermäßigt.
III. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1875 mit der Wirkung in
Kraft, daß für die von diesem Tage an in die Staatsirrenanstalten neu eintretenden in-
ländischen Kranken die Verpflegungsgelder nach Maßgabe der unter Ziffer I und II auf-
gestellten Bestimmungen festgesetzt werden und daß für die am 1. Juli 1875 den Staats-
irrenstalten als Pfleglinge angehörigen inländischen Kranken von diesem Zeitpunkte an zu
entrichten sind