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kunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge-
nehmigung der Postdirektion zulässig.
IV. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet,
durch Bedienstete der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. durch
den Vermerk
„durch Eilboten“
ausdrücklich ausgesprochen hat;
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt;
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
V. Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht
zur Erhebung.
S. 44.
Nachsendung der Postsendungen.
I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet,
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf-
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete
Person verlangt hat.
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvor-
schüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder bei vorhandener
Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht
schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung
amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen.
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß
wird im Falle der Nachsendung das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für
sperriges Gut) und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort
zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nur