374
8. 3.
Insbesondere kommt dem Ministerium die Behandlung folgender Gegenstände zu:
A. Im Allgemeinen.
1) Die Ertheilung allgemeiner Dienstinstruktionen und Weisungen für die Direktiv-
behörden; die Feststellung der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze; die Erlassung der
Beeidigungsvorschriften.
2) Das Eisenbahnconcessionswesen.
3) Die Erledigung von Zweifeln und Anständen, welche sich bei Anwendung von
Gesetzen oder Verordnungen ergeben; die Genehmigung aller Aenderungen in der Orga-
nisation der Verkehrsanstalten; die Errichtung neuer oder Aufhebung bestehender Eisen-
bahn= und Telegraphenstationen und Poststellen.
4) Die Feststellung der Etats; die Genehmigung, beziehungsweise Entscheidung über
Abweichungen von den genehmigten Etats, wenn solche sich nicht von selbst ergeben, son-
dern von der Verwaltungsbehörde besonders verfügt werden sollen.
5) Die Feststellung der Normen für die Aufnahme von Dienstaspiranten und für
die Prüfung für den Dienst bei den Verkehrsanstalten; die Anstellung, Beförderung,
Versetzung, Zurücksetzung, Quiescirung, Pensionirung, Entlassung und die Regulirung
der Gehalte der bei den Verkehrsanstalten angestellten Staatsdiener und Beamten im
Sinne der §§. 3 und 4 der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821; die Gehaltsvorrückung
und die Verwilligung von Belohnungen und Gratifikationen an Staatsdiener im engeren
Sinne.
6) Die Bestellung von ständigen Collegial= oder Canzleihilfsarbeitern, von Stell-
vertretern für erkrankte oder beurlaubte Collegialmitglieder und Expeditoren auf länger
als vier Wochen, bei den übrigen Kategorien von im Sinne der §§. 3 und 4 der Dienst-
pragmatik angestellten Dienern auf länger als drei Monate.
7) Die Genehmigung von Verschickungen der Vorstände und Mitglieder der Ge-
neraldirektion und ihrer Sektionen in das Ausland, wozu jedoch Dienstreisen, welche
zur ordentlichen Geschäftsaufgabe gehören, nicht zu zählen sind; die Genehmigung nicht
regulativmäßiger Diäten und Reisekosten.
8) Die Urlaubsertheilung an die Vorsitzenden der Generaldirektion und der Sektionen
überhaupt, an andere Beamte und Bedienstete in dem Falle, wenn der Urlaub die Dauer