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B. In Absicht auf den Bau von Eisenbahnen, auf Neubauten und Meliora—
tionen bei im Betrieb befindlichen Bahnen und die Anlegung von
Telegraphenlinien.
1) Allgemeine Bauvorschriften.
2) Anordnung der Untersuchung neuer Eisenbahnlinien und der Vorarbeiten für
dieselben.
3) Die Genehmigung der Anträge auf Belohnung der Expropriationskommissäre,
wenn es sich um Abweichungen von den in der Instruktion für die Grunderwerbungen
festgesetzten Gebühren handelt.
4) Die Genehmigung der Uebernahme dauernder Baulasten an nicht zum Bahnareal
gehörigen Objekten bei Regelung der in Folge des Bahnbaues auf Kosten des Baufonds
planmäßig vorzunehmenden Aenderungen an Wegen und Wasserläufen, sowic von Zu-
geständnissen an Gemeinden oder Privaten aus solchem Anlasse bei Beträgen über 2000
Mark.
5) Die Entscheidung aller principiellen Fragen der Konstruktion und Bauausfüh-
rung; die Genehmigung der Bahntrace und der Stationsanlagen sämmtlicher neuen
Bahnlinien, sowie der Pläne über neue Stationsanlagen und Anbauten von Stationen
an den im Betrieb befindlichen Bahnen; die Genehmigung sämmtlicher Bauten außer-
halb des Etats.
6) Die Entschließung über erheblichere Abweichungen von den durch das Ministerium
genehmigten Plänen, welche während der Bauausführung für zweckmäßig erfunden werden.
7) Die Entschließung über die Vorschläge wegen der für Schwellen zu bezahlenden
Maximalpreise und die Genehmigung von Lieferungsverträgen von Schienen.
8) Die Bewilligung von Accordsaufbesserungen und Entschädigungen aus Gründen
der Billigkeit über 10,000 Mark.
9) Allgemeine Anordnungen in Betreff der Fürsorge für die beim Eisenbahnbau
beschäftigten Arbeiter; Verwilligung von Unterstützungen aus der Staatskasse an die
beim Bahnbau Verunglückten oder deren Hinterbliebenen.
C. In Absicht auf den Betrieb der Verkehrsanstalten.
1) Allgemeine reglementarische Vorschriften; insbesondere:
Die Genehmigung des Transportreglements, die Feststellung der allgemeinen Tarif-
normen und Tarifsätze, die Genehmigung der nicht durch die Konkurrenz bedingten