Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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B. In Absicht auf den Bau von Eisenbahnen, auf Neubauten und Meliora— 
tionen bei im Betrieb befindlichen Bahnen und die Anlegung von 
Telegraphenlinien. 
1) Allgemeine Bauvorschriften. 
2) Anordnung der Untersuchung neuer Eisenbahnlinien und der Vorarbeiten für 
dieselben. 
3) Die Genehmigung der Anträge auf Belohnung der Expropriationskommissäre, 
wenn es sich um Abweichungen von den in der Instruktion für die Grunderwerbungen 
festgesetzten Gebühren handelt. 
4) Die Genehmigung der Uebernahme dauernder Baulasten an nicht zum Bahnareal 
gehörigen Objekten bei Regelung der in Folge des Bahnbaues auf Kosten des Baufonds 
planmäßig vorzunehmenden Aenderungen an Wegen und Wasserläufen, sowic von Zu- 
geständnissen an Gemeinden oder Privaten aus solchem Anlasse bei Beträgen über 2000 
Mark. 
5) Die Entscheidung aller principiellen Fragen der Konstruktion und Bauausfüh- 
rung; die Genehmigung der Bahntrace und der Stationsanlagen sämmtlicher neuen 
Bahnlinien, sowie der Pläne über neue Stationsanlagen und Anbauten von Stationen 
an den im Betrieb befindlichen Bahnen; die Genehmigung sämmtlicher Bauten außer- 
halb des Etats. 
6) Die Entschließung über erheblichere Abweichungen von den durch das Ministerium 
genehmigten Plänen, welche während der Bauausführung für zweckmäßig erfunden werden. 
7) Die Entschließung über die Vorschläge wegen der für Schwellen zu bezahlenden 
Maximalpreise und die Genehmigung von Lieferungsverträgen von Schienen. 
8) Die Bewilligung von Accordsaufbesserungen und Entschädigungen aus Gründen 
der Billigkeit über 10,000 Mark. 
9) Allgemeine Anordnungen in Betreff der Fürsorge für die beim Eisenbahnbau 
beschäftigten Arbeiter; Verwilligung von Unterstützungen aus der Staatskasse an die 
beim Bahnbau Verunglückten oder deren Hinterbliebenen. 
C. In Absicht auf den Betrieb der Verkehrsanstalten. 
1) Allgemeine reglementarische Vorschriften; insbesondere: 
Die Genehmigung des Transportreglements, die Feststellung der allgemeinen Tarif- 
normen und Tarifsätze, die Genehmigung der nicht durch die Konkurrenz bedingten
	        
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