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Frachtermäßigungen bei Beträgen von mehr als 30 Procent der Normalfracht; Ge-
nehmigung der allgemeinen Fahrpläne; Bestimmungen über Portofreiheiten, Eisenbahn-
und Dampfbootfreikarten, Postfreischeine und Befreiung von Telegraphen-Gebühren.
2) Die Genehmigung der Lieferungsverträge über Lokomotiven, Tender und Eisen-
bahnwagen, Daumpfboote und Schleppschiffe.
3) Die Genehmigung erheblicherer Abweichungen und Ausnahmen von den allge-
meinen Vorschriften über Posthaltereiverhältnisse.
4) Die Genehmigung aller nicht rein betriebstechnischen Vereinbarungen mit andern
Verwaltungen, insbesondere über Bahnpachtungen und Verpachtungen, Dienstübertragung
auf Uebergangsstationen, Uebernahme des Betriebs auf Privateisenbahnen.
Außerdem ist dem Ministerium von allen außergewöhnlichen Vorkommnissen und
von solchen Verfehlungen des Dienstpersonals, welche entweder zu einer Maßregel in
Veziehung auf das Dienstverhältniß des Betreffenden oder zu einer gerichtlichen Unter-
suchung Veranlassung geben, Anzeige zu erstatten.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, aus besonderen Gründen jeden anderen Ge-
genstand seiner Würdigung und Entscheidung zu unterziehen, wie auch einzelne der vor-
bezeichneten Gegenstände in widerruflicher Weise der Generaldirektion zuzuscheiden.
II. Verwaltung.
S. 4.
Für die Besorgung aller auf die unmittelbare Leitung und Verwaltung, sowie auf
den Betrieb der Verkehrsanstalten bezüglichen Geschäfte, welche nicht nach §. 3 dem Mi-
nisterium vorbehalten sind, wird, in Unterordnung unter das Ministerium, eine collegia-
lisch gebildete, technisch-administrative Centralverwaltungsbehörde, die Generaldirektion
der Verkehrsanstalten, eingesetzt, welche au die Stelle der durch die Verordnung
vom 17. Juli 1851 (Reg. Blatt S. 183) bestellten Centralbehörde für die Verkehrsan-
stalten tritt.
Dieselbe hat die Vollziehung aller auf die Verkehrsanstalten sich beziehenden höheren
Anordnungen zu beforgen; das Interesse und die Aufsichtsrechte des Staats gegenüber
von Privateisenbahnen wahrzunehmen; auch die aus Staatsmitteln unterstützte Kasse des
Unterstützungsvereins für die Diener der Verkehrsanstalten und ihre Hinterbliebenen
zu verwalten.
S. 5.
Der Generaldirektion der Verkehrsanstalten liegt die weitere Ausbildung und Ver-