Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 8. 
Der Beruf und Wirkungskreis der Generaldirektion besteht zunächst in der Ver- 
mittlung und Erhaltung der möglichst innigen Verbindung der verschiedenen Verkehrs- 
anstalten unter sich in allen wichtigeren Beziehungen zu einander. 
Bei derselben sind vorzugsweise diejenigen Geschäfte zu behandeln, welche ein den 
verschiedenen Verkehrsanstalten gemeinsames höheres Interesse haben, oder bei denen sich 
diese Interessen zu widerstreiten scheinen, sowie diejenigen, welche ihr im einzelnen Falle 
durch das Ministerium oder den Generaldirektor zugewiesen werden. 
Die nähere Abgrenzung des Wirkungskreises der Generaldirektion einerseits und der 
Sektionen andererseits wird, soweit nöthig, durch das Ministerium festgestellt. 
III. Organisation der Generaldirektion und ihrer Sektionen. 
8. 9. 
Bei jeder der Sektionen A bis I) (und bei jeder etwaigen Unterabtheilung der 
Sektion B) wird zur Führung der Geschäfte ein Vorstand und eine dem Bedarf ent 
sprechende Anzahl von Mitgliedern nebst dem erforderlichen Personal für Kanzleizwecke 
und für Kassen= und Rechnungsführung, sowie mit den nöthigen technischen und Hilfs- 
bureaux bestellt. 
Der Vorstand haftet für die genaue und gewissenhafte Besorgung aller der Ab- 
theilung zugewiesenen Geschäfte. 
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstandes hat der älteste administrative 
oder rechtskundige Rath dessen Stelle zu vertreten, wofern nicht durch das Ministerium 
bezüglich dieser Vertretung eine andere Anordnung getroffen wird. 
S. 10. 
Die Geschäftsbehandlung bei den Sektionen ist bureaumäßig mit Ausnahme der- 
jenigen Gegenstände, bei welchen nach Anordnung des Ministeriums collegialische Be- 
rathung und Beschlußfassung einzutreten hat oder welche nach den bestehenden allgemeinen 
Vorschriften durch Collegialbeschluß zu erledigen sind. 
Bei collegialischen Berathungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Die Abstimmung 
geschieht nach der Sitzordnung der Mitglieder. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmen- 
gleichheit eine Stimme abzugeben. 
Zu einem giltigen Collegialbeschlusse wird die Gegenwart eines Vorsitzenden und 
von wenigstens drei Mitgliedern erfordert.
	        
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