Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 6. Juli 1835. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 24. Juli 1871, betreffend die Errichtung einer 
Notenbank. Vom 27. Juni 1875. — Verfügung des Justizministeriums, betressend die von den Gefangenen 
des Zellengefängnisses, der Zuchthäuser, der Landesgefängnisse und der Strafanstalten gür jugendliche Personen 
als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs zu entrichtenden Beträge. Vom 29. Juni 1875. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betressend die Bezeichnung der Stadt Giengen, Oberamts Heidenheim. Vom 
2. Juli 1375. 
  
Geseh, betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 24. Juli 1871, betreffend die 
Errichtung einer Notenbank. Vom 27. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Im Falle die Württembergische Notenbank von den Bestimmungen des §. 44 des 
Deutschen Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S. 177) Gebrauch macht, 
und in Folge dessen nach Maßgabe des §. 45 dieses Gesetzes die beschränkenden Be- 
stimmungen des §. 43 desselben zu ihren Gunsten als nicht anwendbar erklärt werden, 
tritt an die Stelle des Art. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1871, betreffend die Errichtung 
einer Notenbank (Reg. Blatt S. 193), vom 1. Januar 1876 an folgende Bestimmung: 
Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten 
jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem deutschem Gelde, Reichkassenscheinen
	        
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