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Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf-
tragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 27. Juni 1875.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick. Auf Befehl des Königs,
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.
Verfügung des Kl Justiz-Ministeriums, betreffend die von den Gefangenen des Zellengefängnisses, der
JSuchthäufer, der Kandesgefängnisse und der Strafanstalten für jugendliche personen als Ersatz der
Kosten des Strafvollzugs zu entrichtenben Beträge. Vom 29. Juni 1875.
Um die Fesisetzung der als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs zu entrichtenden
Beträge den veränderten Verhältnissen entsprechender zu machen, wird Nachstehendes
verfügt:
8. 1.
Das Gericht, welches das Urtheil erlassen hat, an der Stelle des nicht mehr ver-
sammelten Schwurgerichtshofs die Raths= und Anklage-Kammer, hat über die Pflichtig-
keit des Verurtheilten zur Leistung eines Ersatzes für die Kosten des Strafvollzugs zu
beschließen.
§. 2.
Für die zu Zuchthaus, oder zu einer in einer höheren Strafanstalt zu vollziehenden
Gefängnißstrafe Verurtheilten ist der als Kostenersatz zu entrichtende Betrag auf 120 Mark
auf das Jahr festzusetzen, wofern der Verurtheilte durch sein Vermögen, oder sein Ein-
kommen in den Stand gesetzt ist, die hienach sich ergebende Summe bezahlen zu können,
ohne daß er, oder seine Familie Noth leiden müßte. Trifft letztere Voraussetzung nicht
zu, so ist der zu leistende Ersatz niederer zu bemessen, wobei das Vermögen, das Ein-
kommen und die Familienverhältnisse des Verurtheilten in Betracht zu ziehen sind und
nach Beschaffenheit des Falls bis auf einen Betrag von 24 Mark für das Jahr herab-
gegangen werden darf. Verurtheilte, welche auch den nach diesem niedersten Maaßstab