Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Geseh, belreffend den Ankauf eines in Siuktgart an der firiegsberg-, verlängerten Friedriche- und 
Göthestraße gelegenen Anwesens. Vom 7. Juli 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zum Ankauf des in Stuttgart an der Kriegs- 
berg-, verlängerten Friedrichs= und Göthestraße gelegenen Anwesens für den Staat die 
Summe von 555,231 Mark 43 Pf. zu verwenden. 
Art. 2. 
Die Mittel zu Deckung dieses Betrages und der Kosten des Kaufsgeschäftes sind 
aus den verfügbaren Beständen der Restverwaltung und der französischen Kriegskosten- 
entschädigung zu entnehmen. 
Unser Finanzminister ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 7. Juli 1875. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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