Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

26. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 24. Juli 1875. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betrefsend die Vollziehung des Art. 16 des Auslieferungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Neiche und Belgien vom 24. Dezember 1874. Vom 21. Juli 1875. — Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Medicinalgewichte und die in den Apotheken zulässigen Waagen. Vom 15. Juli 1875. 
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Eichungsgebühren für offene hölzerne Flüssigkeitsmaaße. 
Vom 22. Juli 1875. 
Versüqung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung des Art. 16 des Auslieferungs 
vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1374. 
Vom 21. Juli 1875. 
Zu Vollziehung des Art. 16 des zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien am 
24. Dezember 1874 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags (Reichsgesetzblatt von 1875 
S. 73 ff.) werden die diesseitigen Behörden angewiesen, die Straferkenntnisse wegen Ver- 
brechen und Vergehen jeder Art, welche von ihnen gegen Angehörige des Königreichs 
Belgien erlassen werden, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils behufs der 
Einleitung der Mittheilung an die K. belgische Regierung hieher vorzulegen und dabei 
dasselbe Formular zur Anwendung zu bringen, welches für Ausführung der entsprechen- 
den Bestimmungen der Auslieferungsvertäge zwischen Deutschland und Italien, sowie 
zwischen Deutschland und der Schweiz vorgeschrieben ist (Regierungsblatt von 1870 
S. 161, von 1874 S. 224). 
Stuttgart, den 21. Juli 1875. 
Für den Minister: 
Beyerle.
	        
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