Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Medicinalgewichte und die in den Apotheken 
zulässigen Waagen. Vom 15. Juli 1875. 
Die nachstehenden von der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission in Berlin 
erlassenen Bekanntmachungen werden hiedurch unter dem Anfügen zum Abdruck gebracht, 
daß die Oberamts-Physikate die in ihren Bezirken befindlichen Apotheken-Inhaber hievon 
in Kenntniß zu setzen, zur Befolgung der ertheilten Vorschriften anzuweisen und deren 
Einhaltung bei den ihnen obliegenden Apotheken-Visitationen zu überwachen haben. 
Stuttgart, den 15. Juli 1875. 
Sick. 
Auweisung, die Medicinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund von Artikel 7 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 und in Ausführung des in §. 30 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 gemachten 
Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt: 
„Medicinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichord- 
nung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestim- 
mungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen Erlassen 
der Normal-Eichungs-Commission finden auch auf die Medicinal-Gewichte 
Anwendung.“ 
Berlin, den 6. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungs-Commission. 
Foerster. 
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Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheken. 
Vom 1. Mai 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
wird von der Normal-Eichungs-Commission des Deutschen Reichs hiermit Nachfolgendes 
bestimmt:
	        
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