Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Eichungsgebühren für offene hölzerne 
Flüssigkeitsmaaße. Vom 22. Juli 1875. 
An die Stelle des §. 8 der diesseitigen Verfügung vom 6. August 1872, betreffend 
die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaaße (Reg. Blatt S. 273) 
tritt die nachstehende Bestimmung: 
Die Eichgebühren werden entsprechend der von der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
Commission in Berlin unter dem 24. Dezember 1874 neu redigirten Eichgebührentaxe 
vom 12. Dezember 1869 (Reg. Blatt S. 296 von 1875) für Stützen, Kübel und Bütten 
von 10 bis 50 Liter Inhalt auf 30 Pfennig, für Ständer von 150 Liter auf 50 Pfennig 
festgesetzt, wenn die Zahl der Unterabtheilungen, in welche das Maaß getheilt ist, nicht 
mehr als fünf beträgt. 
Für Maaße mit sechs bis zehen Unterabtheilungen beträgt die Taxe bei Stützen, 
Kübeln und Bütten von 10 bis 50 Liter 45 Pfennig; bei den Ständern von 150 Liter 
70 Pfennig; für Maaße mit mehr als zehen Unterabtheilungen bei Stützen, Kübeln und 
Bütten von 10 bis 50 Liter 60 Pfennig; bei den Ständern von 150 Liter 90 Pfennig. 
Stuttgart, den 22. Juli 1875. ç 
Sick. 
########### “ii — 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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