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Verfügung des Steuer-Collegiums, betreffend Abünderungen der Verfügung des Steuer- Collegiums
vom 10. Juni 1853 zu Vollziehung des Einkommenssteuergesetzes vom 19. Sepiember 1852.
Vom 16. Juli 1875.
Durch Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) sind
die durch die Gesetze über die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Ein-
kommen in Guldenwährung ausgedrückten Geldbeträge durch solche der Markrechnung
ersetzt worden. Im Anschluß hieran werden in Abänderung der Verfügung vom 10. Juni 1853
(Reg. Blatt S. 171), betreffend die Vollziehung des Einkommenssteuergesetzes vom
19. September 1852, mit Genehmigung des K. Finanz-Ministeriums für die Aufnahme
des steuerbaren Einkommens folgende Vorschriften ertheilt, welche vom 1. Juli 1875 an
in Wirkung zu treten haben:
8. 1.
Die in §. 5 Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom 10. Juni 1853 (Reg. Blatt S. 174 ff.)
enthaltenen Werthsanschläge von „50 fl.“ für die Wohnungen der Revierförster und von
„25 fl.“ für die Wohnungen derjenigen Kirchendiener, welche eine Pfarrei oder Pa-
rochie selbstständig versehen, welchen aber ein Kirchenamt nicht definitiv übertragen ist
(Pfarrvikare, Pfarrverweser rc.), werden ersetzt durch die Beträge von 90 Mark und 45 Mark.
S. 2.
Als mittleres Maß der nach §. 6 Ziff. 3 der oben angeführten Verfügung von 1853
(Reg. Blatt S. 175) von den Lokalbehörden sestzusetzenden Aversalbeträge für Kost,
Wohnung u. s. w. sind anzunehmen:
a) bei Pfarramtsgehilfen (nicht ständigen Vikarien), pharmaceutischen, kaufmännischen
und Schreibereigehilfen statt „120 fl.“" . . 210 Mark.
b) bei Handwerksgehilfen und männlichen re statt „66 fl.“ 120 Mark.
ID) bei weiblichen Dienstboten statt „50 fl.“ ... ....90Mark.
8. 3.
Die nach 8. 13 letzter Absatz und nach 8. 16 Ziff. 1 der Verfügung von 1853
(Reg. Blatt S. 180 und 182) von den Säumigen für die Abholung der Fassionen, be-
ziehungsweise für die Erinnerung an deren pbe zu eutrichtende Ganggebühr von
„4 kr.“ wird durch eine solch on . ... 20Pf
ersetzt.