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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die
im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei cylindrischen Hohlmaaßen. Vom 5. August 1875.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. v. M. wird mit
Bezugnahme auf die diesseitige Verfügung vom 14. März 1871, betreffend die Veröffent-
lichung der in Ausführung der Artikel 10 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung des
Norddeutschen Bundes vom 17. August 1868 erlassenen Bestimmungen (Reg. Blatt Nro.7
von 1871 Anhang S. 37) mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es
bezüglich der im Verkehr zulässigen Fehlergrenze bei offenen hölzernen Flüssigkeitsmaaßen
(Herbstgefässen) nach Beschluß des Bundesraths vom 25. Juni d. J. bei den Bestim-
mungen unter B. 2. der unten erwähnten Bekanntmachung vom 6. December 1869
(vergl. §. 5 Abs. 4 der Ministerialverfügung vom 6. August 1872, betreffend die Eichung
und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaaße, Reg. Blatt S. 273) sein Bewen-
den behält.
Stuttgart, den 5. August 1875.
Sick.
Sekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehler-
grenze bei cylindrischen gohlmaaßen. Vom 11. Juli 1875.
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eich-
ungs-Kommission, beschlossen,
daß an Stelle der Vorschristen unter B. der Bekanntmachung, betreffend die äußer-
sten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der
Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember
1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 698), folgende Bestimmungen treten:
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrückt in
Theilen des Sollinhalts):
1. bei Flüssigkeitsmaaßen:
von 20 Liter bis 1 Lter lhoo-
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