Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

415 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die 
im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei cylindrischen Hohlmaaßen. Vom 5. August 1875. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. v. M. wird mit 
Bezugnahme auf die diesseitige Verfügung vom 14. März 1871, betreffend die Veröffent- 
lichung der in Ausführung der Artikel 10 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung des 
Norddeutschen Bundes vom 17. August 1868 erlassenen Bestimmungen (Reg. Blatt Nro.7 
von 1871 Anhang S. 37) mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es 
bezüglich der im Verkehr zulässigen Fehlergrenze bei offenen hölzernen Flüssigkeitsmaaßen 
(Herbstgefässen) nach Beschluß des Bundesraths vom 25. Juni d. J. bei den Bestim- 
mungen unter B. 2. der unten erwähnten Bekanntmachung vom 6. December 1869 
(vergl. §. 5 Abs. 4 der Ministerialverfügung vom 6. August 1872, betreffend die Eichung 
und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaaße, Reg. Blatt S. 273) sein Bewen- 
den behält. 
Stuttgart, den 5. August 1875. 
Sick. 
Sekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehler- 
grenze bei cylindrischen gohlmaaßen. Vom 11. Juli 1875. 
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eich- 
ungs-Kommission, beschlossen, 
daß an Stelle der Vorschristen unter B. der Bekanntmachung, betreffend die äußer- 
sten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der 
Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 
1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 698), folgende Bestimmungen treten: 
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrückt in 
Theilen des Sollinhalts): 
1. bei Flüssigkeitsmaaßen: 
von 20 Liter bis 1 Lter lhoo- 
11 O, » » 0% 1..A Zroo, 
’r ½ 77 7 O0r 71717W717 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.