Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

29. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 23. August 1875. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen A. betreffend die Volkszählung am 1. Dezember 1875 
und B. in Betreff der mit der Vollszählung am 1. Dezember 1875 zu verbindenden Gewerbeaufnahme. 
  
A. Persügung der Ministerien des Innern und der Vinanzen, belreffend die Volkszählung 
am 1. Bezember 1875. 
Vom 26. Juli 1875. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths vom 11. Mai 1874 der Termin der nächsten 
Volkszählung im deutschen Reiche auf den 1. Dezember 1875 festgestellt und durch weiteren 
Beschluß des Bundesraths vom 13. Februar 1875 die für diese Zählung vorgeschlagenen 
besonderen Bestimmungen genehmigt worden sind, nachdem der Bundesrath ferner am 10. Juni 
1875 beschlossen hat, mit der diesjährigen Volkszählung die Aufnahme einer Gewerbestatistik 
zu verbinden, so ist in Ausführung dieser Beschlüsse zunächst bezüglich der Volkszählung, unter 
Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. September 1871 Reg. Bl. S. 213 ff., und in 
theilweiser Abänderung derselben Folgendes anzuordnen: 
I. Allgemeine Westimmungen. 
S. 1. 
Am 1. Dezember 1875 ist in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs wieder eine 
Volkszählung oder statistische Erhebung über den Stand der Bevölkerung vorzunehmen. 
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