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gangenen Zählung spätestens bis zum 20. Februar an das statistisch-topograpische Bureau
einzuschicken. Diesem bleibt vorbehalten, die Zählungslisten der einzelnen Haushaltungen später
zu weiterer statistischer Bearbeitung gleichfalls einzuverlangen, und müssen deshalb bis auf
anderweitige Bestimmung durch das statistisch-topographische Bureau die Zählungspapiere ge-
meindeweise geordnet bei den Oberämtern sorgfältig aufbewahrt bleiben. (§8. 13. 14).
II. BWesondere Bestimmungen.
8. 10.
Bei der am 1. Dezember des laufenden Jahres vorzunehmenden Volkszählung sollen nach
dem Beschlusse des Bundesraths vom 13. Februar 1875 von den ortsanwesenden Personen
außer den Namen (8. 5 Abs. 1) noch weitere Angaben (8. 2 Abs. 3) erhoben werden über deren
Stellung in der Haushaltung,
Geschlecht,
Geburtsjahr (Alter),
Familienstand,
Religionsbekenntniß,
Beruf oder Erwerbszweig mit besonderer Erwähnung ob der Befragte
im aktiven Militärdienst steht,
Staatsangehörigkeit,
Wohnort.
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den Aufenthaltsort, sind
diejenigen Personen zu verzeichnen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der sie als
Mitglieder angehören, abwesend sind.
§. 11.
Demgemäß geschieht die Bevölkerungs-Aufnahme am 1. Dezember 1875 mittelst der nach
dem angehängten Formular A. eingerichteten Zählungslisten, bestehend aus dem Verzeichniß
a.) der in der Nacht vom 30. November bis 1. Dezember in der Wohnung des Haushaltungs-
Vorstands Anwesenden und dem Verzeichniß b.) der dort vorübergehend Abwesenden. In
dieser Zählungsliste ist zugleich auf die mit der Volkszählung zu verbindende Gewerbeaufnahme
hingewiesen und enthält dieselbe auf der Rückseite noch zwei Extrafragen für Gewerbetreibende.
(Siehe die hienach folgende Verfügung B §. 5.)