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derjenigen Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verkö-
stigung empfangen.
Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den
von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Käumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde.
Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art
(Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen 2c.) sind unter einer entspre-
chenden Uebersicht entweder in besonderen Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des
Gastgebers und des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers r2c.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser ge-
trennt, zu verzeichnen. — Reicht eine Zählungsliste für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so
sind die dazu gehörigen Personen unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehr Zählungslisten
einzutragen.
Zugleich mit den Zählungslisten für die allgemeine Volkszählung erhalten diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche ein Gewerbe mit mehr als 5 Gehilfen leiten, besondere Fragebogen für die Gewerbe-
Aufnahme.
2) Kusfüllung und Kbßolung der Zählungslisten und der besondleren Kagebogen für Gewerbekreibende.
Die Zählungsliste wird am 1. Dezember Vormittags ausgefüllt. Die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu be-
scheinigen.
Zu Erlangung von Auskunft bei Zweifeln über die Art der Eintragungen und bei nachträglich
entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Zählungskommission.
Die Abholung der Zählungslisten beginnt am 1. Dezember Mittags, ebenso die Abholung der be-
sonderen Fragebogen für Gewerbetreibende mit mehr als 5 Gehilfen. Doch steht es den größeren Ge-
werbetreibenden frei, namentlich wenn dies zur vollständigeren und genaueren Auskunftsertheilung erfor-
derlich ist, die ausgefüllten Fragebogen längstens bis zum 15. Dezember an die Zählungskommission
unter Couvert gelangen zu lassen.
83) Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind.
Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der ortsanwesenden Bevölkerung.
a) Es sind daher in das Verzeichniß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme
einzutragen, welche vom 30. November auf den 1. Dezember in den zu der Wohnung
der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unterschied, ob die-
selben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär= oder
Civilpersonen sind.
Für Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November bis 1. Dezember in verschiedenen
Wohnungen aufgehalten haben gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage
stehen, diejenige Wohnung, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier.
· Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben (wie Reisende
auf Eisenbahnen, Posten 2c., Eisenbahn= und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter 2c.)