Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Zählungsliste (3. a Abs. 3.) 
als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. 
Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste rc. einer 
Haushaltung in deren Listen nachtragen, sowie für ihm jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen be- 
sondere Listen ausfstellen. 
g. 15. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus 
dem Inhalt der Spalte 3. des Verzeichnisses a. als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend 
und als nur vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 12. angegeben ist. 
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushilfe als 
Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Tagelöhner 2c. anwesende Per- 
sonen, im Herumziehen begriffene Hausirer, einquartirte und auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten 
u. s. w. Auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre ge- 
wöhnliche Wohnung haben, sind hieher zu rechnen. 
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zäh- 
lungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend 
abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung 
zu sein, in dem Verzeichnisse b. angegeben sind. 
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs= und Geschäftsreisen, 
auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vor- 
übergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin 
aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts 
oder am Zählungsort selbst ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Vergl. Anleitung zur Zählungs- 
liste 3 b. Abs. 2.) 
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der 
Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b. nicht fehle. 
§. 16. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler nach Art des hie- 
nach beigegebenen Musters die angehängte Kontrolliste (Notizbuch). 
Die Namen von Haushaltungsvorständen, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, sind darin 
mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht 
wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, 
überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohn- 
haus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder orksabwesend sind; an welche Person 
die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben 
wird u. s. w.
	        
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