Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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B. Persugang der Ministerien des Innern und der Finanzen, in Betreff der mit der Bolkszählung 
am 1. Pezember 1875 zu verbindenden Gewerbe-Ausnahme. 
Vom 26. Juli 1875. 
I. Allgemeine Restimmungen. 
§. 1. 
Mit der Volkszählung am 1. Dezember 1875 ist eine gewerbestatistische Aufnahme zu 
verbinden. 
§. 2. 
Diese Aufnahme soll sich auf alle selbständigen Betriebe der Kunst= und Handelsgärtnerei, 
der Fischerei, des Berg-, Hütten= und Salinenwesens, der Industrie mit Einschluß des Bau- 
wesens, des Handels und Verkehrs, der Erquickungs= und Beherbergungsgewerbe erstrecken, 
ohne Unterschied, ob physische oder juristische Personen die Inhaber desselben sind. 
Jeder selbständige Gewerbebetrieb ist dergestalt zu zählen, daß von verschiedenen Ge- 
werbebetrieben desselben Inhabers, gleichviel, ob sie räumlich vereinigt oder getrennt sind, und 
von gleichar tigen Gewerbebetrieben desselben Inhabers, welche räumlich von einander getrennt 
sind und für sich bestehen, jeder besonders, ein mehreren Inhabern gehöriger Gewerbe- 
betrieb dagegen nur einmal gezählt wird. 
ie 
Besonderer Erhebung überwiesen und deßhalb von der allgemeinen Aufnahme ausge- 
schlossen sind die den Eisenbahn-, Post= und Telegraphen-Verwaltungen unterstehenden Werkstätten. 
8. 4. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind: 
a) die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegsmarine betriebenen 
Arbeiten gewerblicher Natur;
	        
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