Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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über das ganze Jahr ankommt, haben sich dieselben auf den Durchschnitt des Jahres 1875 
zu beziehen. Für die noch nicht abgelaufene Zeit des Jahres sind die dem Durchschnitte zu 
Grunde zu legenden Ansätze schätzungsweise zu machen. 
8. 7. 
Die Aufnahme geschieht von denselben Zählern, in denselben Zählbezirken und unter 
Leitung derselben Ortsbehörden oder Zählungskommissionen, welche für die Ausführung der 
Volkszählung bestimmt sind und ist, soweit möglich, durch direkte Befragung der Gewerbe- 
treibenden zu bewerkstelligen. 
8. 8. 
Die Befragung erfolgt am Wohnort des Geschäftsleiters. Die Art und Weise der mit 
den Zählungslisten zu verbindenden Fragestellung an die kleinen Gewerbetreibenden ist ersichtlich 
durch die zweite Extrafrage, welche am Schluß der Zählungsliste (Formular A. zu der vor- 
anstehenden Verfügung A. in Betreff der am 1. Dezember 1875 vorzunehmenden Volks- 
zählung) beigesetzt ist. 
Das Muster eines Fragebogens für die größeren Gewerbetreibenden enthält das Formular I. 
zu gegenwärtiger Verfügung. 
Bei der Befragung ist auf die Gewerbebetriebe einzelner Haushaltungsmitglieder, auf 
mehrfache Gewerbebetriebe desselben Geschäftsleiters und auf die Gewerbebetriebe Abwesender 
besonders Rücksicht zu nehmen. 
§. 9. 
Das durch die Erhebung gewonnene Material ist vor der weiteren Bearbeitung von den 
Aufnahmebehörden (Zählungskommissionen und Oberämtern) auf seine Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen. 
8. 10. 
Bei der Verarbeitung sind die einzelnen Gewerbebetriebe für denjenigen Landestheil be- 
ziehungsweise Staat in Rechnung zu bringen, in welchem die Betriebsstätte gelegen ist. 
Zu dem Ende werden die Angaben diesseitiger Gewerbetreibenden über die in anderen deutschen 
Staaten gelegenen Betriebsstätten den statistischen Centralstellen der letzteren durch das statistisch- 
topographische Bureau mitgetheilt werden.
	        
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