Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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II. Wesondere Westimmungen. 
§. 11. 
Die auf den Gewerbebetrieb bezüglichen Fragen in der Zählungsliste, sowie in den be- 
sonderen Fragebogen sind auch dann zu beantworten, wenn eine Gewerbe neben Landwirth- 
schaft betrieben wird. 
Da auch solche Gewerbetreibende als selbständig zu betrachten sind, welche in ihrer eigenen 
Behausung für fremde Rechnung arbeiten, so ist zu Vermeidung von Doppelzählungen darauf 
zu achten, daß sie nicht zugleich bei den betreffenden Geschäftsunternehmern (Fabrikanten) als 
Gehilfen oder Arbeiter gezählt werden. 
§. 12. 
Leitet ein Gewerbetreibender mehrere besondere Gewerbebetriebe, wofür voraussichtlich 
auch besondere Angaben, namentlich bezüglich der dabei beschäftigten Personen, zu machen find 
(§. 2 Abs. 2), so sind, wenn eine Zählungsliste beziehungsweise ein Fragebogen nicht aus- 
reicht, mehrere Zählungslisten oder zutreffenden Falls mehrere Formulare I. zur Ausfüllung 
abzugeben. Dagegen ist bei einem für sich bestehenden Gewerbebetrieb, der mehreren Inhabern 
angehört, nur eine Zählungsliste beziehungsweise ein Fragebogen auszufüllen. 
Befinden sich ferner in einer Gemeinde Gewerbetreibende, welche besondere Gewerbebetriebe 
in anderen Gemeinden des Landes, in anderen Staaten des deutschen Reichs oder im Aus- 
lande besitzen, so sind denselben auch hiefür die nöthigen Zählungslisten und Formulare zur 
Ausfüllung auszutheilen und solche bei denselben nach der Beantwortung wieder einzuziehen. 
Diese Zählpapiere haben die Zählungskommissionen der betreffenden Gemeinden dem vor- 
gesetzten Oberamt abgesondert vorzulegen, und zwar sofort, wenn die fraglichen Betriebs- 
stätten gleichfjalls im Inlande gelegen sind, dagegen erst zugleich mit der Einsendung der Ge- 
meindeliste (§§. 13, 15), wenn jene Betriebsstätten in einem anderen Staate des deutschen 
Reichs oder im Auslande liegen. Im ersten Fall wird das Oberamt die Zählpapiere sofort 
den Zählungskommissionen derjenigen Gemeinden zustellen, in denen die Gewerbe betrieben 
werden. Im zweiten Fall hat das Oberamt die Zählpapiere dem statistisch-topographischen 
Bureau abgesondert, aber erst gleichzeitig mit der vorläufigen Oberamtsliste (S. 16) vorzulegen. 
Befindet sich dagegen innerhalb der Gemeindemarkung eine gewerbliche Betriebsstätte, 
deren Geschäftsleiter in einer anderen Gemeinde des Landes, in einem anderen Bundesstaate
	        
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