Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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IV. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift- 
lichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benützt werden. 
V. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
beziehungsweise an den bestellenden Postbediensteten zurückgegeben, der Abschnitt kann je- 
doch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
§. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
I. Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es 
nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst einer Be- 
gleitadresse zu versenden. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeben Packets besonders angegeben sein. 
S. 6. 
Aufschrift der Packete. 
I. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Ferner ist erforderlich, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ u. s. w., 
im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß vo .. un- 
ter Angabe des Betrags, sowie des Namens und der Wohnung des Absenders auf dem 
Packete deutlich angegeben werde. 
II. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Aufschrift auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier XK. an- 
zubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder 
sonstigem festem Stoffe zu benützen. 57 
Werthangabe. 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe auf 
der Adresse, und bei Sendungen mit Begleitadresse auch auf letzterer ersichtlich gemacht 
werden. 
II. Die Angabe des Werthes einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwährung 
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht über- 
steigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten, so hat der Aufgeber die Um-
	        
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