Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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oder im Ausland wohnt, so ist im ersten Fall, wenn eine beantwortete Zählungsliste oder 
ein ausgefüllter Fragebogen nicht rechtzeitig einlauft, deren Mittheilung durch Vermittlung des 
Oberamts von der Zählungskommission desjenigen inländischen Ortes, in welchem der Geschäfts- 
leiter wohnt, zu verlangen, bei Gewerbetreibenden aber, welche in einem anderen Bundesstaate 
oder im Ausland wohnen, dem Oberamt bei Vorlegung der Aufnahmeakten über solche noch 
ausstehenden Fragebogen beziehungsweise Zählungslisten besondere Anzeige zu machen, welches 
hievon wieder das statistisch-topographische Bureau in Kenntniß setzen wird (S. 16). 
Erstreckt sich endlich die Betriebsstätte eines Gewerbes über mehrere Gemeindemarkungen, 
so ist das Gewerbe entweder in derjenigen Gemeinde zu zählen, in welcher zugleich die Ge- 
schäftsleitung ihren Sitz hat, oder aber, wofern die Geschäftsleitung in keiner dieser Gemeinden 
sich befinden sollte, in derjenigen Gemeinde, in welcher von dem betreffenden Gewerbe das 
größte Areal in Anspruch genommen wird. 
§. 13. 
Zu Sicherstellung einer richtigen und vollständigen Aufnahme der Gewerbebetriebe ist 
über die zu vertheilenden sämmtlichen Fragebogen und Zählungslisten, mittelst deren die in 
Vorstehendem angeordneten gewerbestatistischen Notizen eingezogen werden sollen, nach dem bei- 
liegenden Formular II. für jede Gemeinde eine Gemeindeliste unter Vergleichung des Gewerbe- 
katasters und der nach Art. 93 des Gesetzes vom 28. April 1873 zu fertigenden Gewerbe- 
verzeichnisse anzulegen. 
In der Gemeindeliste ist die Abgabe der einzelnen Zählungslisten und Fragebogen, auf 
welchen die Beantwortung gewerbestatistischer Fragen zu erwarten ist, schon vor deren Verab- 
folgung an die Zähler vorzumerken und zwar bei den Zählungslisten, auf welchen die Extra- 
fragen zu beantworten sind dadurch, daß, neben der in Spalte 1 einzutragenden Litera und 
Nummer des Zählbezirks, beziehungsweise der Zählungsliste, in der weiteren Spalte 4 der 
Buchstabe E eingesetzt wird, bei denjenigen Zählungslisten dagegen, mit welchen besondere 
Fragebogen vertheilt werden, durch den Eintrag der fortlaufenden Nummer des Fragebogens 
in Spalte 5. 
Wo es zum Zweck der genaueren Kontrolirung des Aufnahmegeschäftes erforderlich er- 
scheint, können neben dem vorerwähnten Eintrag in Spalte 1 der Gemeindeliste, in den 
Spalten 2 und 3 derselben, auch die Namen der Gewerbetreibenden, sowie die Art des Ge- 
werbebetriebs derselben schon vor der Abgabe der Zählungslisten und besonderen Formulare 
an die Gewerhetreibenden eingetragen werden.
	        
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