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8. 14.
Die Vormerkung der von den Gewerbetreibenden auszufüllenden Zählungslisten und Frage-
bogen in der Gemeindeliste hat so zeitig zu erfolgen, daß die Vertheilung sämmtlicher Zählungs-
listen und Fragebogen in der Zeit vom 25. bis 30. November unbeanstandet vorgenommen
werden kann.
Behufs etwa nothwendiger Einschaltungen und Berichtigungen ist in der Gemeindeliste
zwischen den Vormerkungen der einzelnen Zählungslisten und den Zählbezirken genügend Raum zu
lassen; auch sind die Zähler noch mit einer Anzahl Zählungslisten und Fragebogen mit offener
Nummer zu versehen, um etwa fehlende nachträglich verabfolgen zu können.
Die Abholung der ausgefüllten gewerbestatistischen Zählungslisten, wo solche nach §. 12
neben den ordentlichen Zählungslisten für Zwecke der Volkszählung noch abzugeben waren,
und der Fragebogen (Formular I) hat im Allgemeinen zugleich mit der Abholung der Zählungs-
listen für die Volkszählung, also vom 1. Dezember Mittags bis 2. Dezember Abends, zu
erfolgen.
Größeren Gewerbetreibenden ist es jedoch, wofern dies zur vollständigeren und genaueren
Auskunftsertheilung erforderlich erscheint, gestattet, die Fragebogen zur Beantvortung länger
zurückzubehalten und solche alsdann spätestens bis 15. Dezember an die Zählungskommission
unmittelbar einzusenden.
8. 16.
Nach erfolgter Sammlung der ausgefüllten Zählungslisten und Fragebogen sind solche
von der Zählungskommission hinsichtlich der vollständigen und richtigen Beantwortung der ge-
stellten Fragen einer Prüfung zu unterwerfen, erforderlichenfalls zu ergänzen und zu berichtigen,
auch zu diesem Behuf die nöthigen Nachfragen bei den betreffenden Gewerbetreibenden an-
zustellen.
Darauf ist die nach Formular II. anzufertigende Gemeindeliste mit den Kontrollisten
der in der Gemeinde verwendeten Zähler in Uebereinstimmung zu bringen, durch den genauen
Eintrag der Zahl der Hauptbetriebe und der beschäftigten Personen zu vervollständigen, zu-
sammenzurechnen und beurkundet, unter Anschluß der Fragebogen, bis zum 20. Januar des
folgenden Jahres an das Oberamt einzusenden.
8. 16.
Die Oberämter haben die ihnen von den Zählungskommissionen ihrer Bezirke zugehenden