Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Eideszuschiebung und der Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde 
aufzugeben, sind nicht zuläßig. 
Art. 22. 
Erscheint der Beklagte in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagfahrt 
nicht, so kann erst in einer neuen auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Tagfahrt 
verhandelt werden. 
Der Beklagte ist zu jeder Tagfahrt, welche nicht in seiner Gegenwart anberaumt 
wurde, zu laden. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zu- 
stellung geladen, aber nicht erschienen ist. 
Ein Versäumungsurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Fall zu erlassen, wenn 
der Beklagte in der zur Leistung eines richterlichen Eides bestimmten Tagfahrt nicht er- 
scheint. 
Die Vorschriften dieses Artikels finden auf den Widerbeklagten entsprechende An- 
wendung. At23 
rt. 23. 
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und dieselbe 
über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen 
vernehmen. 
Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert, 
oder hält sie sich in großer Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Ver- 
nehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. 
Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen zur Vernehmung nicht er- 
schienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden. 
Art. 24. 
Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine Ehescheidungsklage oder 
über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn 
es die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet. 
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur 
einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden. 
Art. 25. 
In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den Fällen, wenn ein Ehe-
	        
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