Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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IV. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern und beziehungs- 
weise Herausgebern zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare behandelt. 
8. 56. 
Zusendung der Zeitungen unter besonderem Umschlag. 
I. Die außerhalb der Postorte wohnenden Personen können die Zusendung ihrer 
Zeitungen unter besonderem Umschlag mit Adresse verlangen. 
II. Hiefür hat der einzelne Besteller ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen 
eine Gebühr von — 1 fl. 45 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 3 Mark 
jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Postanstalt je nach der Dauer des 
Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorauszubezahlen. 
§. 57. 
Vertrieb von Zeitschriften mit sogenannten Prämien und Gratisbeilagen. 
a. Prämien. 
I. Bei Zeitschriften, deren Verleger den Bestellern sogenannte Prämien — bestehend 
in Bildwerken oder andern Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen — gewähren, 
hat die Besorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur in soweit ein- 
zutreten, als die Kosten für die Prämien in den gewöhnlichen Erlaßpreis für die Zeit- 
schrift mit eingeschlossen sind. 
II. Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitschriften 
versandt, oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeit eingeschlossen wer- 
den können, wird die Versendung in dieser Weise kostenfrei bewirkt. 
III. Sind dagegen die Prämien zur Beförderung in der angegebenen Weise nicht 
geeignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt oder in 
besondere Behältnisse eingeschlossen — versandt werden müssen, so werden die Prämien 
als besondere portopflichtige Packete an die Bestimmungs-Postanstalten abgesandt. Das 
Porto wird von den Bestellern bei der Aushändigung eingezogen. Wenn nach derselben 
Bestimmungspostanstalt mehrere Exemplare von Prämien derselben Zeitschrift abzusenden 
sind, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt und die Portokosten an die Be- 
steller nach Verhältniß vertheilt werden. 
IV. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von 
den Verlegern auf deren Kosten zu geschehen.
	        
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