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IV. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern und beziehungs-
weise Herausgebern zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare behandelt.
8. 56.
Zusendung der Zeitungen unter besonderem Umschlag.
I. Die außerhalb der Postorte wohnenden Personen können die Zusendung ihrer
Zeitungen unter besonderem Umschlag mit Adresse verlangen.
II. Hiefür hat der einzelne Besteller ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen
eine Gebühr von — 1 fl. 45 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 3 Mark
jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Postanstalt je nach der Dauer des
Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorauszubezahlen.
§. 57.
Vertrieb von Zeitschriften mit sogenannten Prämien und Gratisbeilagen.
a. Prämien.
I. Bei Zeitschriften, deren Verleger den Bestellern sogenannte Prämien — bestehend
in Bildwerken oder andern Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen — gewähren,
hat die Besorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur in soweit ein-
zutreten, als die Kosten für die Prämien in den gewöhnlichen Erlaßpreis für die Zeit-
schrift mit eingeschlossen sind.
II. Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitschriften
versandt, oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeit eingeschlossen wer-
den können, wird die Versendung in dieser Weise kostenfrei bewirkt.
III. Sind dagegen die Prämien zur Beförderung in der angegebenen Weise nicht
geeignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt oder in
besondere Behältnisse eingeschlossen — versandt werden müssen, so werden die Prämien
als besondere portopflichtige Packete an die Bestimmungs-Postanstalten abgesandt. Das
Porto wird von den Bestellern bei der Aushändigung eingezogen. Wenn nach derselben
Bestimmungspostanstalt mehrere Exemplare von Prämien derselben Zeitschrift abzusenden
sind, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt und die Portokosten an die Be-
steller nach Verhältniß vertheilt werden.
IV. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von
den Verlegern auf deren Kosten zu geschehen.