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Das Aufgebot, welches nach 8. 43 des Gesetzes der Eheschließung vorhergehen soll,
ist nach Formular E. anzuordnen.
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem
Standesbeamten eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall aus-
zustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzes) ist nach Formular F. zu ertheilen.
S. 6.
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den Gemeinden
kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen.
S. 7.
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke in den For-
mularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie
ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte mitzutheilen:
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1.
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2.,
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. 3.
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen
Anzeige der Vornamen des Kindes (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes) und gibt mit
dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise in
Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Ein-
tragung zu unterzeichnen hat;
A. 3. gibt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf Grund
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie für die gleich-
zeitig vor dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes
(5. 25 des Gesetzes);
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 des Gesetzes ein-
zutragenden Randvermerk;
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.) B. 1.,
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach
Maßgabe des §F. 55 des Gesetzes;