Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Das Aufgebot, welches nach 8. 43 des Gesetzes der Eheschließung vorhergehen soll, 
ist nach Formular E. anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem 
Standesbeamten eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall aus- 
zustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzes) ist nach Formular F. zu ertheilen. 
S. 6. 
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den Gemeinden 
kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 
S. 7. 
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke in den For- 
mularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie 
ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte mitzutheilen: 
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1. 
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2., 
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. 3. 
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen 
Anzeige der Vornamen des Kindes (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes) und gibt mit 
dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise in 
Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Ein- 
tragung zu unterzeichnen hat; 
A. 3. gibt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf Grund 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie für die gleich- 
zeitig vor dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes 
(5. 25 des Gesetzes); 
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 des Gesetzes ein- 
zutragenden Randvermerk; 
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.) B. 1., 
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach 
Maßgabe des §F. 55 des Gesetzes;
	        
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