Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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2. eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen des 
Kindes (8. 22 Abs. 3 des Gesetzes), 
3. ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines andern 
Standesbeamten verkündeten Aufgebote, « 
4. ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (8. 16 des Gesetzes) 
zu führen. 
8. 11 
Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu 
gestatten. 
8. 12. 
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 31. März 1872, 
betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159) 
werden hierdurch nicht berührt. 
8. 13. 
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Bescheini- 
gung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 
. 14. 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staatsanwalt- 
schaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht eine mit 
der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils dem Standesbe- 
amten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. 
In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ehe einer beson- 
deren Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf (88. 55 Abs. 2 des 
Gesetzes), hat derjenige Standesbeamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine 
beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb ausgenommenen Verhandlung dem Standes- 
beamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zuzustellen. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte, sowie Gemeinde- 
und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
Berlin, den 22. Juni 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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