Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bestimmungsort eher oder wenigstens ebensofrüh erreichen, als bei der Beförderung zu 
Pferde. 
d) Bestellung am Bestimmungsorte. 
VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt 
werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein anderes bestimmt ist. Sie müs- 
sen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch 
besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Geschäfts- 
beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß 
dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e.) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
IX. Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem cine 
Abfertigungsgebühr von 53 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 1 Mark 
50 Pf. zu entrichten. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsortes, oder, wenn die Estafette aus cinem 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Abfer- 
tigungsgebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benützenden 
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist, (s. S. 81 a.). 
XII. Die etwaigen Wege= 2c. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld) werden nach den 
betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII. Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich 
zu benützenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer ent- 
fernt sind, werden die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeför- 
derung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist die- 
ses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner An- 
kunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhe- 
zeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der 
Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu er- 
kennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
	        
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