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Art. 9.
Wenn die Verwaltungsbehörde einer Körperschaft auf die Anstellung eines Sach-
verständigen nach Maßgabe der Art. 6 und 7 verzichtet, oder wenn eine solche bis zum
1. Juli 1876 die Aufstellung eines Sachverständigen unterläßt, so geht die technische Be-
wirthschaftung der Körperschaftswaldungen nach Maßgabe der nachfolgenden Art. 10 und
11 an die Organe der Staatsforstverwaltung (die K. Revierförster) über.
Dasselbe tritt ein, wenn eine Körperschaft nach Erledigung der Stelle ihres Försters
(vergl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7) auf die Wiederanstellung eines Sachverständigen ver-
zichtet, oder wenn eine solche innerhalb eines sechsmonatlichen Zeitraums nach Erledigung
der Stelle die Wiederbesetzung durch einen Sachverständigen nach Vorschrift der Art. 6
und 7 unterläßt.
In Ausnahmefällen können die in Abs. 1 und 2 für die Anstellung eines Sach-
verständigen bestimmten Fristen von dem Ministerium des Innern verlängert werden.
Das durch die Uebernahme der Wirthschaftsführung Seitens der Staatsforstver-
waltung begründete Verhältniß kann vor Ablauf von 10 Jahren nur im gemeinsamen
Einverständnisse der betreffenden Körperschaft und der Staatsforstverwaltung gelöst werden.
Art. 10.
In den Fällen des Art. 9 erstreckt sich die Thätigkeit der Revierförster nur auf die
technische Betriebsführung, insbesondere auf die Aufstellung und Ausführung der
Wirthschafts= und Betriebsplane (vergl. Art. 3, 4, 5 und 0).
Die Revierförster sind verpflichtet, von Holzauszeichnungen, Aufnahmen und Ver-
messungen, von Kulturen und anderen nicht in bloßem Beaussichtigen bestehenden Ge-
schäften, welche sie in Körperschaftswaldungen vornehmen, in der Regel vor deren Beginn
dem Vorstande der Verwaltungsbehörde der Körperschaft Anzeige zu machen. Diesem
bleibt überlassen, dem Geschäfte selbst anzuwohnen oder eine Theilnahme bei solchem
durch ein Mitglied des Vertretungsorgans der Körperschaft zu veranlassen.
Die Feststellung des jährlichen Einnahmen= und Ausgaben-Etats auf Grund des
Betriebsplans, die Sortirung und Ausscheidung des Holzes, die Verfügung über den
Ertrag der Waldungen und die gesammte Geldverrechnung bleibt den Verwaltungsorganen
der Körperschaften nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Vorschriften überlassen.