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Verfügnng des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den von Zöglingen der katho-
lischen Aonvikte im Falle ihrer Entlassung ans dem Konvikts- Verbande zu leistenden
fosten-Ersatz. Vom 13. September 1875.
Hinsichtlich des von Zöglingen der katholischen Konvikte im Falle des Zutreffens
der §§. 17 und 20 der Ministerial-Verfügung vom 4. Mai und der 88§. 17 und 18
der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1859 (Reg.-Blatt S. 70. 141 ff.) zu
leistenden Kosten-Ersatzes wird, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät vom 10. d. M., hiemit Nachstehendes verfügt.
F. 1.
Die Ersatzsumme beträgt; dem Jahre nach, statt der durch Höchste Entschließung
vom 11. Juni 1825 vorgesehenen 160 fl. für das Wilhelmsstift in Tübingen und 100 fl.
für eines der beiden niederen Konvikte, künftig für die Berpflegung
im Wilhelmsstift in Tübinen 450 Mark,
in einem der niederen Konvikke 350 Mark,
je entsprechend dem in Zukunft statt des HKonvilts — Genusses zu gewährenden Betrage
des Geldsurrogats.
8. 2.
Die erhöhten Summen sind für den eintretenden Fall des Ersotzes denjenigen Zög-
lingen aufzurechnen, welche vom Herbst 1875 an in das Wilhelmsstift in Tübingen
oder in ein niederes Konvikt aufgenommen werden, den vor gedachtem Zeitpunkt aufge-
nommenen Zöglingen aber nur insoweit, als sie künftig das Geldsurrogat in dem erhöh-
ten Betrage genossen haben werden.
8. 3.
War ein ersatzpflichtiger Zögling während eines Studien-Jahres längere Zeit —
ungerechnet die ordentlichen Ferien — vom Konvikte abwesend und hatte er deshalb das
Konvikts-Benefizium nicht voll genossen, so tritt eine entsprechende Ermäßigung der Er-
satzsumme nach den diesfalls bestehenden oder künftig von der Verwaltungsbehörde zu er-
theilenden näheren Bestimmungen ein.
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