Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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2) für jedes Kind 
a) wenn dessen Mutter noch lebt, 
je nach der unter Ziffer 1 angegebenen Besoldungsgrenze 
von 42 fl. 35 kr. auf 80 Mark (46 fl. 40 kr.), 
und von 53 fl. 12 kr. auf 100 Mark (58 fl. 20 kr.), 
b) im Falle des Todes der Mutter, 
von 53 fl. 12 kr. auf 100 Mark (58 fl. 20 kr.), 
und von 66 fl. 30 kr. auf 125 Mark (72 fl. 55 kr.). 
Die Erhöhung gilt auch für die bereits vorhandenen Wittwen und Waisen. 
Dieses wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 16. September 1875. 
Geßler. Renner. 
Die am 16. September 1875 zu Berlin ausgegebene Nummer 25 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden. Vom 2. September 1875. 
Die am 14. September 1875 ausgegebene Nummer 20 enthält: 
Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes. 
Vom 13. September 1875. 
Die am 25. September 1875 ausgegebene Nummer 27 enthält: 
Wrordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. Vom 22. September 1875. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurant- 
währung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Silber= und Bronzemünzen der Franken- 
währung. Vom 21. September 1875. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. Vom 
19. September 1875. 
d————————— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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