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S. 3.
Die Markscheiderkoncession kann nur nach den Vorschriften der §§. 53 und 54 der
Deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 zurückgenommen werden.
Der §. 20 Abs. 1 der Verfügung a. vom 14. Dezember 1871 (Regierungsblatt
Seite 338) und der §. 8 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Ver-
fahren in Gewerbesachen (Regierungsblatt Seite 261) findet hinsichtlich der Zurücknahme
der Markscheiderkoncession Anwendung.
Wenn das Oberbergamt die Zurücknahme der Koncession eines Markscheiders in
Folge von amtlich zu seiner Kenntniß gekommenen Thatsachen für begründet erachtet,
hat dasselbe unter Mittheilung der Akten das Verfahren bei der zuständigen Kreisregie-
rung zu veranlassen.
Die Kreisregierung hat, wenn bei ihr die Zurücknahme der Bestellung eines öffent-
lichen Feldmessers anhängig ist, welcher auch als Markscheider koncessionirt ist, das
Oberbergamt um seine gutächtliche Aeußerung zu ersuchen.
S. 4.
Die koncessionirten Markscheider sind auf Anordnung des Oberbergamts von dem
Oberamt ihres Wohnorts zu verpflichten.
Die Ertheilung wie die Entziehung der Koncession ist von dem Oberbergamt im
Staatsanzeiger bekannt zu machen.
8. 5.
Die Prüfung der Markscheider wird in Verbindung mit der Feldmesserprüfung
(K. Verordnung vom 20. Dezember 1873, betreffend die Prüfung und Bestellung öffent-
licher Feldmesser und die Ausführung von Feldmesserarbeiten, Regierungsblatt Seite 441)
vorgenommen.
Zum Zweck der Prüfung in den Markscheiderarbeiten treten in die Feldmesser-
prüfungskommission zwei weitere von dem Ministerium des Innern aus der Zahl der
Bergbeamten und Markscheider gewählte Mitglieder ein.
Zu der Prüfung werden nur solche Kandidaten zugelassen, welche die Prüfung als
Feldmesser nach Maßgabe der K. Verordnung vom 20. Dezember 1873 (Regierungsblatt
Seite 441) mit Erfolg entweder bereits erstanden haben, oder gleichzeitig erstehen.