Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 4. November 1875. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Aönigliche Verordnung, betreffend eine neue Medicinaltare. 
Vom 4. November 1875. 
Karl „von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
An Stelle Unserer Verordnung vom 8. Juli 1869, betreffend eine neue Medicinal- 
taxe, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
wie folgt: 
8. 1. 
Die Vergütungen, welche für einzelne Dienstleistungen der approbirten oder ermäch- 
tigten Medicinalpersonen angesprochen werden können, sind in der beiliegenden Toxe 
verzeichnet. 
Auf der Grundlage dieser Taxe und als Ergänzung des IV. Abschnitts derselben 
hat das Medicinal-Collegium mit Genehmigung des Ministerium des Innern die Ge- 
bühren für die darin nicht aufgeführten ärztlichen Hilfeleistungen näher zu bestimmen. 
8. 2. 
Die Medicinaltaxe ist bindend für Forderungen des ärztlichen Personals an öffent- 
liche Kassen, soweit nicht Anstellungsdecrete oder besondere Verträge etwas Anderes be- 
stimmen, außerdem dient sie als Richtschnur für die Bemessung der Vergütung für 
gesetzlich gebotene Verrichtungen und für die Anwendung des Art. 4, Ziff. 6 des Priori- 
tätsgesetzes vom 15. April 1825.
	        
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