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nach der Taxe an die Stelle der Besuchsgebühren tretenden wöchentlichen Belohnungen
keine weitere Anrechnung statthaft.
§. 11.
Ist bei einer chirurgischen oder geburtshilflichen Operation die Zuziehung sach-
verständiger Gehilfen erforderlich, so darf das Doppelte der Taxe berechnet werden und
es haben die Betreffenden diese Belohnung im Verhältnisse ihrer Bemühung unter sich
zu theilen.
S. 12.
Auslagen für Hilfsdienste bei Operationen, für Heilmittel zum innerlichen oder
äußerlichen Gebrauche, wie Arzneien, Pflaster, Salben, Blutegel, desgleichen für Werk-
zeuge, die nach der damit vorgenommenen Operation nicht wieder gebraucht werden
können, oder welche dem Kranken zu fernerem Gebrauche überlassen bleiben, sowie für
Leinwand zum Verbande oder zu Charpie sind in den Taxansätzen nicht begriffen und
daher besonders zu vergüten.
8. 13.
Bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts darf auch auf derselben Markung, wenn
die Entfernung mehr als ein Kilometer vom Ende des Orts,Etters beträgt, neben der
Gebühr für die einzelne Dienstleistung noch eine Vergütung des Reiseaufwands und
eine Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, einschließlich des Rei-
sens, erforderlichen Zeit= und Zehrungsaufwand in Anrechnung gebracht werden.
Der zuläßige Reiseaufwand (Auslage für etwaiges Fahren oder Reiten) richtet sich,
soweit nicht in der Taxe besondere Bestimmungen gegeben sind, nach den Umständen des
einzelnen Falles und der etwa vorhandenen Reisegelegenheit.
Zur Entschädigung für Zehrung und die durch die Abwesenheit einschließlich des
Reisens herbeigeführte Zeitversäumniß dient das Taggeld (Diät und Versäumnißgebühr),
welches theils nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnorte, theils nach den für die
einzelnen Klassen des ärztlichen Personals in der Taxe genannten besonderen Bestim-
mungen sich bemißt.
Das Taggeld darf, soweit es Versäumnißgebühr ist, nur dann und insoweit ange-
rechnet werden, als die taxrmäßige Belohnung für die außerhalb des Wohnorts vorge-
nommene Verrichtung das Doppelte der Versäumnißgebühr in ihrem zuläßigen Höchst-
betrage nicht erreicht, wenn nicht in der Taxe etwas anderes bestimmt ist.