11.
—
12.
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b) für die Vornahme der Sektion eines Verstorbenen, der als epidemiekrank unter
Staatsfürsorge behandelt war, wenn dieselbe im allgemeinen Interesse für ge-
boten erachtet wird, je nach der Zahl der geöffneten Körperhöhlen 3 bis 9.—
Schutzpockenimpfung (Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1875 §F. 24 Reg.Blatt
S. 149.):
Die Impfärzte haben für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffent-
liche Impfung oder Wiederimpfung, wenn solche in ihrem Wohnorte vorgenommen
wurde .. . . — 50 Reichspf.
und, wenn solche außerhalb des Wohnorts geschah .. . . — 80 Reichspf.
aus den im Gesetze vom 29. März 1875 (Reg. Blatt S. 163) bezeichneten öffent-
lichen Kassen zu beziehen.
Unter dieser Gebühr ist die Entschädigung für Reiseaufwand inbegriffen, auch
darf für die Ausfertigung der Impfscheine und Zeugnisse eine Anrechnung nicht
gemacht werden. Dagegen darf der Impfarzt für die wiederholte Ausfertigung
eines Impfscheins oder Zeugnisse .. . — 80 Reichspf.
von demjenigen erheben, der diese wiederholte Ausfertigung veranlaßte.
Bezüge bei auswärtigen Verrichtungen:
Die Mitglieder des Medicinal-Collegiums und die Kreis-Medicinalräthe er-
halten bei amtlichen Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts Diäten und Reise-
kosten nach den Bestimmungen des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Blatt
S. 269) und außerdem für entgehenden Erwerb
auf einen vollen g 10X —
auf einen halben Tag ... 6 —
Dieselben Bezüge kommen den Oberamtsarzten zu bei amtlichen Verrichtungen
außerhalb des Oberamtsbezirks, für welchen sie angestellt sind.
Soferne es sich hiebei um Verrichtungen handelt, für welche eine besondere
Belohnung gestattet ist, wird die Entschädigung wegen entgehenden Erwerbs in
soweit vermindert, als diese Belohnung den Betrag der Entschädigung übersteigt.
Bei auswärtigen Dienstverrichtungen innerhalb des Oberamtsbezirks erhalten
die Oberamtsärzte statt der Diäten und Reisekosten eine mit Rücksicht auf den ent-
gehenden Erwerb bemessene Aversalentschädigung