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auf den vollen Tag von.. ... 156 A —
auf einen halben Tag von. .. 10 + —
Für die Berechnung der #versalentschädigung sind die hinsichtlich der Aversal-
entschädigungen der Bezirksbeamten geltenden Bestimmungen (§. 3 des Diäten-
Regulativs) maßgebend.
II. Jür amtliche Verrichtungen der besoldeten Wundärzte.
1. Für die Vornahme einer Leichenöffnung zu gerichtlichen oder polizeilichen Zwecken,
einschließlich der Besichtigung,
la) bei weit vorgeschrittener Verwesung 20 + —
4) bei umständlicher anatomischer Untersuchung rr Körpertheile 16 M —
IP) in andern Fällen 124 —
2. Für Leichenbesichtigungen, Untersuchung von Verwundeten, Untersuchung einer
Person bezüglich ihrer Körperbeschaffenheit im Allgemeinen oder zu Constatirung
eines äußeren Gebrechens oder einer inneren Krankheit, für die Untersuchung und
Beurtheilung geschlechtlicher Zustände, soweit solche nicht den Hebärzten zugewiesen
ist, Ausarbeitung von Gutachten bezüglich solcher Geschäfte, kommen für den Ober-
amts-, beziehungsweise Gerichtswundarzt die oben unter I. bezeichneten Taxen in
Anwendung.
3. Reise-Entschädigung.
Die Oberamtswundärzte rechnen bei Verrichtungen innerhalb ihres Amts-
bezirks wic die Oberamtsärzte, bei solchen außerhalb desselben findet die Bestimmung
von III. A. 6 Anwendung.
Anmerkung.
Auch Oberamtswundärzte, welche zu den niederen Wundärzten gehören, haben für die hier ge-
nannten Verrichtungen die vorgenannten Gebühren und Reisekosten anzusprechen.
III. Jür Verrichtungen in amtlichem Auftrage.
A. Aerzte und höhere Wundärzte.
1. Für die unter I. und lI. genannten Verrichtungen kommen den nicht im Staats-
dienst oder als Oberamtswundärzte angestellten Aerzten und höheren Wundärzten