Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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wandlung vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszu- 
drücken. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher vor- 
aussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Doku- 
ments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung 
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren gienge. Ist aus 
der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so 
kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht 
geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf 
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IV. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußsendungen 
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des 
Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
S. 8. 
Verpackung. 
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd 
eingerichtet sein. 
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten oder Schriftensendungen, genügt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung 
verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, min- 
destens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpakt sein. 
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen 
nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in
	        
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