Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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erkrankt, so darf für den zweiten und die weiteren Kranken je nur die Hälfte ge- 
rechnet werden. 
2. Für ein Recept oder eine mündliche Berathung des Kranken im Hause des Arztes 
60 Pf. bis 1 J 
Bei ungewöhnlicher Verlängerung der Berathung darf mit der Anrechnung 
bis zu 3 MA aufgestiegen werden. 
3. Für ein ärztliches Zeugniß zu gewöhnlichen nicht gerichtlichen Zwecken 
1 bis 44 — 
4. Für eine Privatimpfung sammt Nachschau und Impfscheien 3— — 
5. Für Wiederbelebungsversuche bei Scheintodtrn. 4 bis 6 c H—. 
6. Für die Reise-Entschädigung gilt die Bestimmung unter III. A. 6. 
Wenn Oberamtsärzte, beziehungsweise deren Stellvertreter, bei einer zwei 
Stunden nicht übersteigenden Abwesenheit die Aversal-Entschädigung nicht anrechnen 
oder neben dieser bei nächtlicher Hilfeleistung eine Versäumnißgebühr besonders be- 
rechnen dürfen, so wird diese nach III. A. 4. a. bemessen. 
B. Niedere Wundärzte. 
1. Für Krankenbesuche mit oder ohne Rececnt . 60 Pff. 
2. Für Berathung eines Kranken im Hause des Wundarztes mit oder ohne Recept 
50 Pf. 
3. Reise-Entschädigung, 
wie oben III. B. 6. 
C. Hebärzte 
haben für Krankenbesuche und Reise-Entschädigung gleich einem Arzte, höheren oder nie- 
deren Wundarzte, je nach der Abtheilung, zu welcher der Hebarzt gehört, beziehungsweise 
nach III. A. 6. und B. 6. zu rechnen.
	        
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