Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bekanntmachung des K. Medicinal-Collegiums, betreffend die Tare für einzelne ärztliche 
Verrichtungen. Vom 9. November 1875. 
In Gemäßheit der K. Verordnung vom 4. November 1875, betreffend eine neue 
Medicinaltaxe, werden auf Grund derselben und in Ergänzung des IV. Abschnitts mit 
Genehmigung des K. Ministeriums des Innern die Gebühren für die darin nicht auf- 
geführten ärztlichen Hilfeleistungen unter Aufhebung der Bekanutmachung vom 8. August 
1869, betreffend die Taxe für einzelne ärztliche Verrichtungen, in folgender Weise fest- 
gesetzt: 
A. Aerzte und höhere Wundärzte. 
a. Aerzte. 
1. Für die auf Verlangen des Kranken oder seiner Vertreter erfolgte mündliche Be- 
L 
— 
O-e 
rathung mit einem anderen Arzte oder höheren Wundarzte 
jedem Arzte 
a) das erste Mal.. 100 A,. 
h) bei Wiederholungen je .. . . 5B6 5 M 
. Für die schriftliche Berathung eines Kranken. 2 bis 5 A# 
4.Für die Aufsetzung einer Krankengeschicht 10 
Für die Vornahme einer von den Angehörigen eines Verstorbenen verlangten Section 
a) wenn sie der Arzt eigenhändig vornimmt . .. . . 10 M. 
b) für die bloße Leitung einer Section je nach der Ausbehnung. 6 — 
Für die Anwendung von Electricität, Galvanismus und Magnetismus für jede 
Sitzung.... D22bis 3.44 
b. Höhere Wundärzte. 
. In den unter lit. a. Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 genannten Fällen die dort genannten 
Gebühren. 
. Für die ausgedehnte Anwendung des glühemen Eisens und anderer Aetzmittel in 
wichtigen Fällen . .....6b1612.-L 
.Für das Oeffnen von tiefliegenden bensien 
a). das erste Mal é4 bis 10 - 
b) für jede spätere Wiederholung. 3 4
	        
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